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Die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt, Stadtplaner und Städtebauarchitekt darf nur führen, wer in ein bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen geführtes Berufsverzeichnis (sogenannte Architektenliste) eingetragen ist. Mit der Eintragung als Architekt wird eine umfassende, mit der Eintragung als Innenarchitekt eine berufsspezifische Bauvorlageberechtigung erworben. Diese ist erforderlich, um bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen als Entwurfsverfasser handeln und eine Baugenehmigung erwirken zu können.
An wen muss ich mich wenden?
An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es ist ein förmlicher schriftlicher Antrag in Papierform bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu stellen. Es ist der für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Berufsbefähigungsnachweis zu erbringen. Dieser wird regelmäßig erbracht durch den Nachweis eines einschlägigen Hochschulabschlusses und eine nachfolgende, den Berufsaufgaben des jeweiligen Fachgebiets entsprechende Berufspraxis. Wird eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder eines vergleichbaren Berufsverzeichnisses eines Mitgliedsstaats der EU oder eines gleichgestellten Staates nachgewiesen, kann die Eintragung unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen.
Beizubringen sind folgende Nachweise nach § 4 Abs. 6 HASG:
- Antrag
- Auflistung der bearbeiteten Projekte
- Bestätigung über die berufspraktische Tätigkeit
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Geburtsurkunde
- Polizeiliches Führungszeugnis
Anmeldung Mitgliedschaft der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Eintragung in ein Berufsverzeichnis beträgt 325,00 Euro. Besteht eine Eintragung in einem Berufsverzeichnis einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland oder liegt die Löschung aus einem Berufsverzeichnis einer anderen Architektenkammer nicht länger als 3 Monate zurück, beträgt die Gebühr die Hälfte.
Welche Fristen muss ich beachten?
3 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der vollständigen Nachweise. Bei aufwändigen Prüfungen verlängert sich diese Frist um einen Monat.