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Kommunale Ehrungen

Goldene, Silberne und Bronzene Ehrennadel

Ehrennadel für Kinder und Jugendliche

Ehrung beim Neujahrsempfang

Neujahrsempfang in der Rodensteinhalle

Ehrungen der Gemeinde Fränkisch-Crumbach sind in der Ehrungssatzung geregelt. Zu den Ehrungen zählen die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder eine Ehrenbezeichnung und die Verleihung der Ehrennadel in den Stufen Bronze, Silber oder Gold. Ehrennadeln für Erwachsene werden getrennt verliehen von Ehrennadeln für Kinder und Jugendliche.

Über die Verleihung der Ehrennadel entscheidet der Sozial-, Kultur- und Sportausschuss im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand. Vorschlagsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde.

Alle Ehrennadeln werden jährlich in feierlicher Form im Rahmen des öffentlichen Neujahrsempfangs der Gemeinde überreicht.

Kommunale Ehrungen

Persönlichkeiten, die sich um eine Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können mit dieser Auszeichnungen geehrt werden.Die zu würdigenden Leistungen können dabei sehr unterschiedlich sein; beispielsweise kann es sich um wirtschaftliche, kommunalpolitische oder künstlerische Verdienste handeln.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts stellt im Rahmen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eine Möglichkeit der Ehrung durch die Gemeinde dar (§ 28 Abs. 1 HGO). Da es sich bei dem Ehrenbürgerrecht um ein Persönlichkeitsrecht handelt, kann es nur an natürliche Personen verliehen werden. Eine Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen bereits Verstorbenen ist nicht möglich.

Die Verleihung einer Ehrenbezeichnung an Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte, Mitglieder eines Ortsbeirates oder Ausländerbeirates ist ein weiteres Beispiel einer Auszeichnung auf gemeindlicher Ebene (§ 28 Abs. 2 HGO). Das Mandat oder Amt muss hierbei insgesamt mindestens 20 Jahre ausgeübt worden sein. Das Gesetz regelt nicht näher, was unter Ehrenbezeichnungen zu verstehen ist. Als Bezeichnungen kommen beispielsweise „Ehrenbürgermeister“ oder „Gemeindeältester“ in Betracht.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung ist ohne engere rechtliche Bedeutung; besondere Rechte und Pflichten oder gar Privilegien sind damit nicht verbunden.
Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung entscheidet ausschließlich die Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit (§ 51 Nr. 3 HGO).

Die Gemeinde kann in einer Satzung weitere Möglichkeiten für anlassbezogene Ehrungen bestimmen und beispielsweise eigens angefertigte Medaillen, Anstecknadeln, Wappenteller oder Ehrenringe verleihen. Die Satzung kann auch das Verfahren zur Ehrung regeln (z.B. Vorschläge über zu Ehrende sind in schriftlicher Form an die Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung zu richten).
Zudem können Verfahren zur Verleihung staatlicher Ehrungen und Orden durch die Gemeinde veranlasst werden. Hierzu zählen u.a.: Ehrenbrief des Landes Hessen, Hessischer Verdienstorden, Freiherr-vom-Stein-Plakette des Landes Hessen, Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland.

Ehrenbrief des Landes Hessen

Hessischer Verdienstorden

Freiherr-vom-Stein-Plakette

Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland

§ 28 Abs.2 HGO

§ 51 Nr. 3 HGO

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Fragen & Antworten

Ja. Wenn dieselbe Leistung wiederholt erbracht wird, wird jedoch nur eine Urkunde verliehen und nicht dieselbe Ehrennadel zum zweiten Mal. Eine neue Nadel wird nur in einer höheren Stufe als zuvor, also z.B. Silber nach Bronze, überreicht. Wenn Kinder und Jugendliche eine Erhung gleich in welcher Stufe erlangt haben, können Sie bei der Ehrung für Erwachsene unabhängig davon aufs Neue ausgezeichnet werden.

Ehrenmedaille und Ehrennadel gelten als gleichwertig. Wer bereits eine Medaille einer bestimmten Stufe besitzt, erhält bei wiederholter Leistung derselben Stufe eine Urkunde. Besitzer einer Ehrenmedaille können eine Ehrennadel derselben Stufe in der Gemeindeverwaltung gegen einen Kostenbeitrag erwerben.

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