Nach der Steuerklasse bestimmt sich die Höhe der Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitslohn einbehalten wird.
Leben Sie und Ihr Ehegatte oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt, können Sie und Ihr Ehegatte oder Lebenspartner zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:
• IV/IV,
• III/V oder
• Steuerklasse IV mit Faktor. Die Steuerklasse IV mit Faktor wird auch als Faktorverfahren bezeichnet.
Stellen Sie mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner einen gemeinsamen Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt, können die Steuerklassen von IV/IV auf III/V oder IV/IV mit Faktor geändert werden. Ebenso kann die Zuordnung der Steuerklassen III und V auf gemeinsamen Antrag getauscht werden (s. weiterführende Informationen).
Für den Wechsel von Steuerklasse III/V auf IV/IV ist es ausreichend, wenn Sie oder Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner die Steuerklassenänderung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Ein Wechsel der Steuerklasse wird mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.
Sie und Ihr Ehegatte oder Lebenspartner können zum Beispiel in folgenden Fällen eine Steuerklassenänderung beantragen:
• Sie oder Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner beziehen keinen Arbeitslohn mehr,
• Sie oder Ihr Ehegatte oder Lebenspartner nehmen nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis auf.
Ab dem Jahr 2020 ist die Änderung der Steuerklasse nicht mehr auf einmal im Jahr beschränkt.
In folgenden Fällen sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt darüber informieren, dass eine andere Steuerklasse zu berücksichtigen ist:
• Sie und Ihr Ehegatte oder Lebenspartner haben sich auf Dauer getrennt,
• Ihr Ehegatte oder Lebenspartner ist verstorben.
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden.
Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.