Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 15. März 2026

Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen mit Verordnung vom 23. Mai 2025 bestimmt (GVBl. 2025 Nr. 30). Die Wahl findet am 15. März 2026 statt. Nach § 22 der Kommunalwahlordnung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach auf.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Rechtsgrundlagen
- Das Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Die Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25)
- Die einschlägigen Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Die einschlägigen Bestimmungen der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Hauptsatzung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach vom 03. Juni 2016, mit den jeweils gültigen Änderungen
- Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 1 bis 4 KWG).
- Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar als Gemeindevertreter/in sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Fränkisch-Crumbach ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) haben.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
- Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Wahl zur Gemeindevertretung ist, wer am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also am 15.03.2008 oder früher geboren ist und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Fränkisch-Crumbach ihren/seinen Wohnsitz hat.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 30 Abs. 1 HGO). Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
- Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Fränkisch-Crumbach beträgt 2.917 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2024). Danach sind in Fränkisch-Crumbach 15 Gemeindevertreter/innen zu wählen (§ 38 Abs. 1 HGO).
- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Für den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge – sowie für ihre Aufstellung, Einreichung, Änderung und Rücknahme – sind maßgebend die §§ 10 bis 13 KWG sowie die §§ 22 und 23 KWO. Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen eingestellt (https://www.wahlen.hessen.de unter Kommunalwahlen / Allgemeine Kommunalwahlen / Vordrucke für Wahlvorschlagsträger) und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, das von der Gemeindewahlleiterin auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei der Gemeindewahlleiterin in Papierform angefordert werden.
Der Wahlvorschlag ist schriftlich einzureichen. Verwendet werden soll das im vorgenannten Themenportal enthaltene Muster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“.
- Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§11 Abs. 1 KWG).
- Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Der Zusatz „Prof.“ zum Familiennamen wird bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises über die Professur akzeptiert. Darüber hinaus können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; I 2025 Nr. 137), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr. 137), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden.
- Weiterhin muss der Wahlvorschlag Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Diese müssen selbst nicht wahlberechtigt sein und werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Sie dürfen nicht dem Gemeindewahlausschuss als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied angehören. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt wurde, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für die Gemeindewahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin und Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Wer als Bewerberin oder als Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Gemeindewahlausschuss sein. Fehlt dem Wahlvorschlag die Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und wurde diese nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 13 Abs. 1 KWG bei der Gemeindewahlleiterin eingereicht, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig. Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
- Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Für die Wahl zur Gemeindevertretung sind 30 Unterschriften vorzulegen.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind außerdem anzugeben. Diese Unterschriften sind auf den amtlichen Formblättern „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, die auf Anforderung von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, zu erbringen. Bei der (formlosen) Anforderung der Formblätter bei der Gemeindewahlleiterin ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung, gemäß § 12 KWG, zu bestätigen. Die Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags ist auf dem Formblatt „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“ oder gesondert auf dem Formblatt „KW Nr. 8 – Bescheinigung des Wahlrechts“ eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes derjenigen Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt. Für jede/n Wahlberechtigte/n darf die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).
- Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterinnen-/Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreter-Versammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster „KW Nr. 11 – Niederschrift über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber“ anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und – sofern bestimmt – die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.
- Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am neunundsechzigsten Tag vor dem Wahltag
bis 18:00 Uhr vollständig und schriftlich im Original bei der Gemeindewahlleiterin einzureichen. Der neunundsechzigste Tag vor dem Wahltag ist
Montag, der 5. Januar 2026.
Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Einem Wahlvorschlag entsprechend Vordruckmuster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“ verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6“ sind beizufügen:
- Schriftliche Erklärungen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gemäß Muster „KW Nr. 9 – Zustimmungserklärung“, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Gemeindewahlleiter mitzuteilen (vgl. §§ 27 und 36 Abs. 2 HKO);
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde nach Muster „KW Nr. 10 – Bescheinigung der Wählbarkeit“, dass die betreffende Person wählbar ist;
- die erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriftenauf amtlichen Formblättern gemäß Formblatt „KW Nr. 7“ sowie Bescheinigungen des Gemeindevorstandes der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung;
- eine Ausfertigung der Niederschriftgemäß Formblatt „KW Nr. 11“ über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 11“.
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss kann ein Wahlvorschlag nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
- Einreichung der Wahlvorschläge
Zur Einreichung der Wahlvorschläge sind Terminvereinbarungen ausdrücklich erwünscht.
Das Wahlamt der Gemeinde Fränkisch-Crumbach ist wie folgt zu erreichen:
Tel.: 06164/9303-40
E-Mail: wahlen@fraenkisch-crumbach.de
Fränkisch-Crumbach, den 17.09.2025
gez.
Weißensteiner, besondere Wahlleiterin