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Meldung vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht zu leisten. Dazu möchten Sie in Deutschland vorübergehend und gelegentlich diese Hilfeleistung erbringen.

Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.

Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.

Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist nur nach einer elektronischen Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zulässig. Die Meldung muss enthalten:

den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter,

das Geburts- oder Gründungsjahr,

die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,

die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,

eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,

eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.

Hinweis: Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anmeldung bei der für Ihren Herkunftsstaat zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.

Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle Ihre Eintragung als Person mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Berufsregister.

An wen muss ich mich wenden?

An die Steuerberaterkammer Hessen, sofern Sie in Spanien oder Portugal beruflich niedergelassen und dort über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen verfügen.

Sie können das Verfahren auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Einheitlichen Ansprechpartner

Voraussetzungen

  • Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz (falls Niederlassung in Spanien oder Portugal gelegen ist, muss der Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden sein)
  • Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
  • vorherige elektronische Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen bei der zuständigen inländischen Stelle

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung darüber, in der Europäischen Union, Europäischen Wirtschaftsraum Vertragsstaaten oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen zu sein und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Nachweis über den berufsqualifizierenden Abschluss.
  • Nachweis darüber, dass der Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt wurde, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.  
  • Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzliche keine, jedoch ist die elektronische Meldung jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen wollen.

Rechtsbehelf

Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Anträge / Formulare

  • Formulare: Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.
  • Online-Dienst: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Die elektronische Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbringen wollen. Unabhängig davon müssen Sie die zuständige Steuerberaterkammer über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

Fachlich freigegeben am 29.07.2021 durch:
Hessisches Ministerium der Finanzen
  • 60101 Frankfurt am Main
  • Bleichstraße 1
    60313 Frankfurt am Main
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