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Ausschluss von Europawahl

Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen sein.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.

Verfahrensablauf

Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:

  • die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
  • die Stadt- oder Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.

An wen muss ich mich wenden?

Stadt -oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsland.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter:

wahlen.hessen.de

Fachlich freigegeben am 11.10.2021 durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport