Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?

Tierschutzbeauftragte: Bestellung

Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen...

Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen:

  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet oder gehalten, die dazu bestimmt sind in Tierversuchen verwendet zu werden; (Hinweis: Welche Eingriffe oder Behandlungen unter „Tierversuch“ fallen, ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz);
  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet oder gehalten, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
  • Es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
  • Es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige über die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten hat schriftlich, unterschrieben und per Post bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Voraussetzungen

Tierschutzbeauftragte sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.

Sie haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin.
  2. Sie müssen die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
  3. Sie müssen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  4. Sie dürfen nicht gleichzeitig zuständig für Tierversuche sein, die sie selbst durchführen.
  5. Sie sind nicht gleichzeitig für das Halten oder Züchten der Tiere in der Einrichtung verantwortlich.

Betreff Ziffer I kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nach Ziffer II erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind.

Betreff Ziffer V kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs sachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

Zur Wahrnehmung folgender Aufgaben sind die Tierschutzbeauftragten verpflichtet:

  • Sie haben auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten.
  • Sie haben die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen insbesondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege sowie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung zu beraten.
  • Sie haben zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen und haben diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Sie haben innerbetrieblich auf die Einhaltung, Förderung und kontinuierlichen Optimierung der Umsetzung der 3R-Prinzipien (Refinement, Replacement, Reduction) hinzuwirken und die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen diesbezüglich zu beraten.
  • Sie haben die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft und Technik zu halten.
  • Sie haben die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen hinsichtlich der Anwendung von 3R-Methoden zu beraten und diese laufend über technische und wissenschaftliche Entwicklungen auf diesen Gebieten zu informieren.

Von der Einrichtung sind Stellung und Befugnisse der Tierschutzbeauftragten durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind von der Einrichtung ihre Zuständigkeitsbereiche festzulegen.

Die Einrichtung hat darüber hinaus,

  • die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben so zu unterstützen, dass sie ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen können,
  • die Tierschutzbeauftragten über alle Versuchsvorhaben zu unterrichten,
  • sicherzustellen, dass sich die Tierschutzbeauftragten regelmäßig fortbilden,
  • sicherzustellen, dass die Tierschutzbeauftragten ihre Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entscheidenden Stelle vortragen können und
  • sicherzustellen, dass sie wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen sind in deutscher Sprache zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen beizufügen wie z. B.:

  • Nachweis des Hochschulabschlusses,
  • Nachweis des Erwerbs von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich,
  • Nachweis der Zuverlässigkeit,

Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der Tierschutzbeauftragten sowie deren Zuständigkeitsbereichen einschließlich der diese regelnden   innerbetrieblichen Anweisung o. ä.

Welche Gebühren fallen an?

Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte erteilen in Hessen die für Tierversuche jeweils zuständigen Regierungspräsidien.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige sowie die behördliche Anerkennung als Tierschutzbeauftragte sind vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung erforderlich.

Bearbeitungsdauer

ca. 1 Monat

Anträge / Formulare

Das Formular zur Anzeige ist bei den zuständigen Regierungspräsidien erhältlich.

Herausgebende Stelle

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt; Referat 24

Fachlich freigegeben am 07.05.2021 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Luisenplatz 2
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • 64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • Haltestellen:
  • Haltestelle Luisenplatz
    Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
    Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • 06151 12-0
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

  • Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
    35390 Gießen, Universitätsstadt
  • Hauptgebäude/Fristenbriefkasten
  • 35338 Gießen, Universitätsstadt
  • Parkplätze:
  • Vor dem Hauptgebäude
    (gebührenpflichtig)
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 641 303-0
    Zentrale
  • +49 641 303-2197
  • Mo. 08:00 - 16:30 Uhr

    Di. 08:00 - 16:30 Uhr

    Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

    Do. 08:00 - 16:30 Uhr

    Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

  • Wilhelminenstraße 1-3
    64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 6151 12-6846
  • +49 6151 12-6498
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr