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Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Waffenbehörde.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Fachlich freigegeben am 03.11.2021 durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
  • Michelstädter Str. 12
    64711 Erbach, Kreisstadt
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht

Sachgebiet Waffen & Sprengstoff

  • 06062 70-272
  • 06062 70-283