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Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährliche Stoffen umgehen, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:
- die Aufnahme des Betriebes,
- die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
- die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten,
- die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
- die Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
- bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.
Eine Anzeigepflicht besteht ebenfalls für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2.
Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2), Anzeige
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen.
Fachlich freigegeben am 11.04.2014 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet)