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Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Wenn Sie zum Kreis der in § 133 GBO genannten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gehören und die in § 133 GBO aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, können Sie die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren beantragen.

Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren ermöglicht zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die unmittelbare Online-Einsicht in das elektronische Grundbuch. Zielgruppe dieses Dienstleistungsangebots der Justiz sind Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dem dinglich Berechtigten beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.

Verfahrensablauf

Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu richten. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen erfolgt die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Voraussetzungen

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a GBO zulässige Einsicht nicht überschreitet,
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren darf nur Gerichten, Behörden, Notarinnen und Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass

  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • das ausgefüllte Antragsformular

Welche Gebühren fallen an?

Bezeichnung der Kosten:

Zahlungsweise:

Gegebenenfalls zusätzlich: oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform

§ 4 Absatz 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung des Antrags kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellt werden.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Fachlich freigegeben am 27.06.2022 durch:
Hessisches Ministerium der Justiz
  • Zeil 42
    60313 Frankfurt am Main
  • (Gerichtsgebäude D)
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 69 1367-01
  • +49 69 1367-2976
  • Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr

    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

  • Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.