Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?

Ausbildungszeit Anrechnung beruflicher Vorbildung

Sie haben eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert und möchten diese auf Ihre Ausbildungszeit anrechnen lassen? Informieren Sie sich hier.

Sie können Ihre berufliche Vorbildung auf Ihre Ausbildungszeit anrechnen lassen.

Dadurch verkürzt sich Ihre Ausbildungszeit.

Folgende berufliche Vorbildungen können angerechnet werden:

  • der Besuch einer Berufsschule,
  • eine berufsvorbereitende Maßnahme (zum Beispiel Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr).

Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Antrag stellen.

Die Bundesländer haben für die Anrechnung unterschiedliche Regelungen. Wenn ein Bundesland keine gesetzlichen Regelungen darüber getroffen hat, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall, ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird.

Verfahrensablauf

Zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung Ihrer beruflichen Vorbildung.

Die zuständige Kammer entscheidet darüber:

  • ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird,
  • ob Ihre Ausbildungszeit verkürzt wird,
  • welcher Anrechnungszeitraum berücksichtigt wird.

An wen muss ich mich wenden?

  • Zuständige Kammern,
  • Agentur für Arbeit
  • Jobcenter

Voraussetzungen

  • berufliche Vorbildung

Welche Voraussetzungen Sie außerdem erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Kammer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über die berufliche Vorbildung, zum Beispiel durch:
    • Abschlusszeugnis
    • Zertifikat

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Was sollte ich noch wissen?

Sie können Ihre Ausbildungszeit auch verkürzen, wenn Sie einen höheren Schulabschluss vorweisen oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Darüber hinaus können Sie die Ausbildungszeit verkürzen, wenn Sie bereits Berufserfahrungen in Nebenjobs gesammelt haben. Wenn Sie sich die Fähigkeiten und das Wissen bereits anderweitig angeeignet haben, können Sie ebenso einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit stellen.

Jeder Ausbildungsberuf hat eine Mindestausbildungszeit, die Sie erfüllen müssen.

Fachlich freigegeben am 01.10.2020 durch:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt
  • Wilhelmstraße 24 - 26
    65183 Wiesbaden, Landeshauptstadt
  • 0611 1500-0
  • 0611 1500-222
  • Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr

  • Rheinstraße 89
    64295 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • 06151 871-0
  • 06151 871-101
  • Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr