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Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet Beurkundung

Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten und mit der Mutter nicht verheiratet sind, können Sie bereits vor Geburt des Kindes in die Adoption einwilligen. Dafür müssen Sie Ihren Verzicht auf die Übertragung der Sorge beurkunden lassen.

Damit ein Kind zur Adoption freigegeben werden kann, bedarf es der Einwilligung beider Eltern. Diese Einwilligung kann in der Regel erst acht Wochen nach Geburt des Kindes erteilt werden.

Wenn die Mutter nicht verheiratet ist, können Sie als Vater die Einwilligung in die Adoption bereits vor der Geburt des Kindes erteilen. Dafür bedarf es auch eine Erklärung, durch die Sie als Vater auf die Übertragung der Sorge des Kindes verzichtet. Mit dieser Erklärung verzichten Sie darauf, dass Sie das Sorgerecht für Ihr Kind beantragen wollen. Das ist eine Voraussetzung für die Freigabe zur Adoption. Diese Erklärung muss beurkundet werden, damit Sie über die Rechtswirkung und Konsequenzen aufgeklärt werden.

Verfahrensablauf

  • In einem persönlichen Gespräch müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie der Vater des Kindes sind, sofern sie die Vaterschaft noch nicht erklärt haben.
  • Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte klärt Sie über die Rechtswirkung der Erklärung auf.
  • Die Beurkundung erfolgt sofort und die Erklärung ist sofort wirksam.
  • Die Erklärung wird dann an das Familiengericht übersandt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Adoptionsstelle im örtlich zuständigen Jugendamt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen der Vater des Kindes sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage

§ 1747 BGB

Rechtsbehelf

Keine

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Was sollte ich noch wissen?

Familienportal

Fachlich freigegeben am 07.05.2021 durch:
Hessisches Ministerium der Justiz