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Jugendgesundheitsuntersuchung

Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden.

Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Die behandelnde Kinder- und Jugendärztin bzw. der behandelnde Kinder- und Jugendarzt führt die Gesundheitsuntersuchung durch.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • J1 13. -14. Lebensjahr

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Zahlreiche Krankenkassen bieten zudem zwischen dem 16. und 17 Lebensjahr als freiwillige Leistung eine weitere Vorsorgeuntersuchung, die J2, an. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für die Durchführung der J-Untersuchungen sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung

§ 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

Anträge / Formulare

Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

Fachlich freigegeben am 13.06.2022 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
  • Theodor-Stern-Kai 7
    60590 Frankfurt am Main
  • 069 630187501
    für Eltern
  • 069 630187501
    für Arztpraxen