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Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG = Sozialgesetzbuch XI) beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.

Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,

  • welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und
  • wer diese Leistungen finanziert.

Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:

  • Ambulante Pflegedienste stehen unter fachlicher Verantwortung von ausgebildeten Pflegefachkräften. Diese versorgen pflegebedürftige Menschen im eigenen oder fremden Haushalt. Die Leistungen  umfassen die Grundpflege, die Hauswirtschaft sowie die Betreuung.
  • In Pflegeheimen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft pflegebedürftige Menschen voll- oder teilstationär gepflegt, untergebracht und verpflegt..

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.

Die Art und Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

Verfahrensablauf

Für die Zulassung Ihres Pflegedienstes wenden Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen dürfen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen erfüllt, schließen die Landesverbände der Pflegekassen  mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab.

Unabhängig vom Zulassungsantrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Zulassung als Pflegeeinrichtung nach dem Sozialgesetzbuch XI: die Landesverbände der Pflegekassen

Hinweis: Für die Gewerbeanmeldung wenden Sie sich an die Gemeinde, in der Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes sind:

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss der  verlangten Qualität entsprechen. Diese ist im PflegeVG und in den rahmenvertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
  • Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
  • Ihr Pflegedienst muss unter ständiger  Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen.
    Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft ist Voraussetzung:
    • Abschluss einer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes überwiegend für pflegebedürftige behinderte Menschen erbracht werden.
    • innerhalb der letzten 8 Jahre mindestens 2 Jahre hauptberufliche Ausübung eines der vorgenannten Berufe
    • Sie können als Inhaberin oder Inhaber eines Pflegedienstes auch selbst verantwortliche Pflegefachkraft sein, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegefachkraft bei Ausfall (z.B. Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird. Zusätzlich sollte Ihr Pflegedienst weitere geeignete Mitarbeitende beschäftigen. Dazu gehören beispielsweise:
    • staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger
    • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
    • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
    • Haus- und Familienpflegehelferinnen und Haus- und Familienpflegehelfer
    • Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
  • Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt weitere Anforderungen für die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes. Dies sind unter anderem:
    • Organisation:
      • Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
      • Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht – einschließlich an Sonn- und Feiertagen – erbringen können.
      • Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
      • Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens 4 Mitarbeitenden beschäftigen.
      • Außerdem müssen Sie eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
    • Leistungsangebot:
      Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
      • Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot
      • die Art und Weise der Leistungserbringung
      • Ihr Pflegekonzept
      • die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes
      • die Verfügbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes
      • Art und Form der Zusammenarbeit mit anderen Diensten
      • Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen
      • Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen

Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeheim sind:

Die Zulassungsvoraussetzungen sowie der Verfahrensablauf für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Zuständige Stelle für die Zulassung als Pflegeheim und für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem Sozialgesetzbuch XI sind die Landesverbände der Pflegekassen.

Allerdings ergeben sich durch das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) Zusatzbestimmungen. Diese beziehen sich beispielsweise auf Anforderungen an den Betrieb, auf die personellen Anforderungen sowie auf die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner.

Pflegeheime müssen Sie spätestens 3 Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme dem zuständigen Amt für Versorgung und anzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Was sollte ich noch wissen?

Im Gesundheitsportal der AOK Hessen finden Sie alle für eine Zulassung relevanten Informationen (ambulante und vollstationäre Pflege)

Ambulante Pflege (SGB XI)

Vollstationäre Pflege

Fachlich freigegeben am 12.09.2014 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration