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Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden

Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die einzelnen Teile an die zuständigen Stellen weiter. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle.

Sie müssen vor allem Beschäftigte anmelden, die gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind. Sie müssen aber auch Beschäftigte anmelden, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind. Das sind beispielsweise kurzfristig Beschäftigte, die längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten per Datenfernübertragung oder E-Mail übermitteln. Sie sind verpflichtet, die Meldungen mit maschinell geführten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen oder mit zugelassenen Ausfüllhilfen vorzunehmen.

Hinweis: Eine Übersicht der zugelassenen Programme finden Sie auf den Seiten der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

Es gibt 2 Varianten der Software "sv-net" (Sozialversicherung im Internet):

  • "sv.net online" für die internetbasierende Online-Anwendung
  • "sv.net classic" als Software für PC-Installation

Tipp: Näheres dazu sowie weitere Informationen zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten der ITSG und unter Datenaustausch.

Sie müssen folgende Daten angeben:

  • Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
    Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse.
  • persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
  • Grund der Meldung (z.B. Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
    Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit.
  • Angaben zu
    • Beitragsgruppen
    • Art der Tätigkeit
    • Staatsangehörigkeit

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.

An wen muss ich mich wenden?

  • für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer: die gesetzliche Krankenkasse
  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: die Bundesknappschaft

Welche Fristen muss ich beachten?

für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:

  • innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
  • für die vollständige Meldung: innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsaufnahme
  • für bestimmte Wirtschaftsbereiche besteht die Pflicht einer Sofortmeldung

Was sollte ich noch wissen?

Wer  privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen.

Pflegeversicherung: Versicherungspflicht für Versicherte in der privaten Krankenversicherung

Fachlich freigegeben am 26.08.2014 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration