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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nach Verlust

Bei Verlust Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II oder Ihres alten Fahrzeugbriefes (z. B. durch Diebstahl) benötigen Sie dafür einen Ersatz. Zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.
 

Verfahrensablauf

Sie müssen als Fahrzeughalter den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde stellen, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Sie erhalten gleichzeitig auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I, da in dieser die Nummer der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II in Feld (16) eingetragen sein muss.

Achtung: Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des alten Fahrzeugbriefs muss in der Regel der letzte Inhaber des Dokuments bei der Zulassungsbehörde persönlich vorsprechen. Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen.

Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gestellt werden. Der Vertreter hat dann Ihre eidesstattliche Versicherung der Zulassungsbehörde vorzulegen.

Erst nach der Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit der dann neu ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil I von Ihnen oder einem Bevollmächtigten abgeholt werden. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I oder der alte Fahrzeugschein wird dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.

Der Verlust des ursprünglichen Dokuments wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  • bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
  • bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.

 

Voraussetzungen

Diebstahlsanzeige bzw. Verlusterklärung

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
    oder
    Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
    Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Der Vertreter hat dann Ihre eidesstattliche Versicherung der Zulassungsbehörde vorzulegen.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein

Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:

  • bei Vertretung durch einen Dritten (z. B. Zulassungsdienst):
    Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können;
    ggf. Ihre eidesstattliche Versicherung
  • bei Zulassung auf Minderjährige:
    die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
  • bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
    die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht des Geschäftsführers und sein Personalausweis (im Original) oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers
  • speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
    eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag) sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
  • speziell bei Vereinen:
    ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) (im Original)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 6 - 8 Wochen.

Anträge / Formulare

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Was sollte ich noch wissen?

Falls Sie die verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief nach Ausstellung des Ersatzdokuments wieder finden, müssen Sie das wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Fachlich freigegeben am 26.02.2014 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
  • Michelstädter Str. 12
    64711 Erbach, Kreisstadt
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht

Zulassungsstelle

  • 06062 70-315
  • 06062 70-422