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Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.
Dies bedeutet, dass alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, unabhängig davon, ob sie in den Verkehr gebracht worden sind, oder ob es sich u. U. um selbstgebaute Spezialgeräte handelt, diese Anforderungen erfüllen müssen.
Gemäß § 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung haben Verfügungsberechtigte und Besitzer ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Werden gebrauchte, kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte eingeführt, so sind diese vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland prüfen zu lassen.
Unternehmen und Personen können sich auf Antrag unter Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen als amtlich anerkannte Kontrollstellwerkstätte oder amtlich anerkannte Kontrollperson anerkennen lassen und somit die Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten durchführen.
An wen muss ich mich wenden?
An das Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - in Wetzlar
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Voraussetzungen
- der Betrieb bietet die Gewähr , dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden,
- der Betrieb setzt in ausreichendem Umfang Personen ein, die in der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besonders fachlich geeignet sind,
- der Betrieb verfügt über die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung,
- der Betrieb stellt einvernehmlich mit dem Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - Kontrollbereitschaft sicher.
Nähere Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle oder über die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer
- Name, Anschrift und Lichtbild der zur Kontrolltätigkeit eingesetzten Personen, Nachweise über deren fachbezogene Ausbildung und erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Ausbildung im Landmaschinenhandwerk, z.B. als Landmaschinenmechaniker, abgeschlossen hat, erfolgreich an einer Schulung, bei der Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte vermittelt werden, teilgenommen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und eine fachbezogene Berufserfahrung hat.
- Angaben zu dem vorgesehenen Kontrollort
Zur Eignung gehört insbesondere ein ausreichender Schutz vor Witterungseinflüssen
- Nachweis über die Verfügbarkeit geeigneter Auffang- und Rückgabevorrichtungen für die Kontrollflüssigkeit
- Nachweis über die Verfügbarkeit der notwendigen Kontrollausrüstung
Nachweise über die Messgenauigkeit der Prüfeinrichtung
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren für die Anerkennung als Kontrollstelle muss von der zuständigen Behörde innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.
Urheber
Fachlich freigegeben am 06.11.2013 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz