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Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Sachkundenachweis / Fortbildungsveranstaltungen

Bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die die Ozonschicht schädigen weil sie zum Abbau dieser führen, dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. Diese Personen müssen unter anderem zuverlässig sein, über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.

Ein Nachweis der Sachkunde kann beispielsweise erbracht werden, indem Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Gemäß § 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung dürfen nur solche Anbieter Fortbildungsveranstaltungen durchführen, die durch die zuständige Stelle anerkannt sind.

Auf Antrag kann eine Befreiung von der Notwendigkeit einer technischen und handwerklichen Ausbildung ausgesprochen werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass er vergleichbar qualifiziert ist.

An wen muss ich mich wenden?

Als Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen sowie bezüglich einer Befreiung von der Ausbildungsnotwendigkeit wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeits- und Umweltschutz Frankfurt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag,
  • Lehrgangsplan, 
  • Liste mit Qualifikation der Lehrkräfte,
  • Geräteliste,
  • Teilnahmebescheinigungsmuster

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Anerkennung als berechtigte Stelle richten sich nach dem Zeitaufwand, gemäß der allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung muss vor dem ersten Seminar erfolgen.

Fachlich freigegeben am 04.04.2013 durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Gutleutstraße 114
    60327 Frankfurt am Main
  • Haltestellen:
  • Hauptbahnhof, Südseite
    Linie: diverse Linien
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    Linie: diverse Linien
  • +49 69 2714-5992
  • +49 69 2714-5950
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr