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Kinderbetreuungskosten - steuerliche Berücksichtigung

Die Betreuung eines behinderten Kindes im eigenen Haushalt können Sie steuerlich geltend machen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

Die Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, für das Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Höhe nach ist der Sonderausgabenabzug auf 2/3 der Betreuungskosten, maximal EUR 4.000 je Kind, begrenzt. Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag ggf. gekürzt, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.

Zur näheren Erläuterung:

Was hat es mit der Haushaltszugehörigkeit auf sich?

Eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, das heißt, es muss in dessen Wohnung leben oder mit seiner Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht sein (z. B. bei Internatsunterbringung). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Wohnsitz-Meldung des Kindes für die Zuordnung zum Haushalt eines Elternteils maßgebend.

Spielt das Alter des Kindes eine Rolle?

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006 des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Welche Dienstleistungen zur Betreuung von Kindern sind begünstigt?

Begünstigte Dienstleistungen sind insbesondere Aufwendungen für

  • Krippen-, Hort- oder Kindergartenplätze oder für Kindertagesstätten,
  • Tagesmütter oder Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben.

Nicht absetzbar sind Aufwendungen für

  • Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurse, Musikunterricht),
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht),
  • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

Welche Aufwendungen zur Betreuung von Kindern sind absetzbar?

Absetzbar sind neben Ausgaben in Geld auch

  • Sachleistungen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson (nicht für das betreute Kind) im Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Erstattungen an die Betreuungsperson, z. B. deren Fahrtkosten (nicht solche für das Kind), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind.

In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen?

Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten nur während eines Teils des Jahres vorgelegen haben.

Hinweis: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur für einen Teil des Kalenderjahres vor (z. B. weil das Kind das 14. Lebensjahr im Juli eines Jahres vollendet), dann sind nur 2/3 der im Zeitraum von Januar bis Juli angefallenen Kinderbetreuungskosten anzusetzen, gegebenenfalls begrenzt auf den Höchstbetrag von EUR 4.000 (keine Zwölftelung).

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (in Höhe von EUR 2.000) geltend machen.

Verfahrensablauf

Kinderbetreuungskosten können Sie auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung geltend machen.

Sollen die Kinderbetreuungskosten bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist dafür ein Lohnsteuerermäßigungsantrag bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt nötig.

Die entsprechenden Formulare können  im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen online abgerufen werden.

Vordruckangebot

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Finanzamtssuche

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
  • ggf. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nebst Anlage Kinder

Die Kinderbetreuungskosten müssen durch eine Rechnung nachgewiesen werden können. Gleiches gilt für die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (durch Überweisung oder Verrechnungsscheck).  Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

Als "Rechnung" gelten auch:

  • der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob,
  • der Gebührenbescheid (z. B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren),
  • eine Quittung (etwa über Nebenkosten zur Betreuung),
  • bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrages für die Kinderbetreuungskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Fachlich freigegeben am 09.07.2021 durch:
Hessisches Ministerium der Finanzen