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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, d.h. auch außerhalb des Europäischen Binnenmarktes tätig sind, können den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator – AEO) beantragen.

Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status, er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dadurch besondere Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß der Zollvorschriften in Anspruch nehmen.

Der Status kann in unterschiedlichen Varianten erteilt werden:

  • AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachung“ (AEO C)
  • AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO S)
  • AEO Zertifikat „Zollrechtlichen Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEO F)


Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können die folgenden Vergünstigungen gewährt werden:

  • Für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. vereinfachtes Anmeldeverfahren, Anschreibeverfahren) müssen bei Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Bedingungen nicht erneut geprüft werden, da diese Bedingungen bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden. Dies beschleunigt die Bewilligungsverfahren und erleichtert für europaweit tätige
  • Unternehmen die Bewilligungserteilung in anderen Mitgliedstaaten, da das AEO-Zertifikat in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anerkannt wird.
  • Inhaber eines AEO-Zertifikats S oder F dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (so genannte Vorabanmeldungen) mit reduzierten Datensätzen abgeben, im Gegensatz zu Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Besitz eines AEO-Zertifikats S oder F sind.
  • Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen. Sofern nach der Risikoanalyse dennoch eine weitergehende Prüfung erforderlich ist, wird diese vorrangig durchgeführt und der Bewilligungsinhaber eines AEO-Zertifikats S oder F kann davon vorab informiert werden.•Nach dem bereits vorliegenden Modernisierten Zollkodex (MZK) werden einige zollrechtliche Vereinfachungen (z.B. Reduzierung der Höhe der Sicherheitsleistung, Nutzung der zentralisierten Zollabwicklung) an die Erfüllung von AEO-Bewilligungsvoraussetzungen geknüpft, wobei der AEO-Status selbst keine Voraussetzung ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 5a Zollkodex (ZK) und Art. 14a – Art. 14x  Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).

An wen muss ich mich wenden?

In Deutschland ist die Kontaktstelle AEO in Nürnberg für die gesamte mitgliedstaatsübergreifende Koordination des Bewilligungsverfahrens (Informations- und Konsultationsverfahren) zuständig. Die Kontaktstelle AEO erteilt neben den örtlich zuständigen Hauptzollämtern auch allgemeine Informationen zum Thema.

Bitte wenden Sie sich an das:

Hauptzollamt Nürnberg
Kontaktstelle AEO
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg

Den Antrag auf Erteilung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten stellen Sie bitte beim für Sie zuständigen Hauptzollamt. In Hessen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt Darmstadt, Frankfurt am Main-Flughafen oder Gießen.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 14h ZK-DVO)
  • Ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen (Art. 14i ZK-DVO)
  • Nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Art. 14j ZK-DVO)
  • Gegebenenfalls geeignete Sicherheitsstandards (Art. 14k ZK-DVO – nur von AEO S und AEO F zu erfüllen)

Welche Gebühren fallen an?

Der Zollverwaltung gegenüber fallen für das Zertifizierungsverfahren grundsätzlich keine Gebühren/Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist zeitlich nicht befristet.

Daneben bestehen auch keine Antragsfristen, die es zu beachten gilt.
 

Rechtsgrundlage

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 5a Zollkodex (ZK) und Art. 14a – Art. 14x Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)

Verordnung (EG) Nr. 648/2005

Verordnung (EG) Nr. 1875/2006

Anträge / Formulare

Bitte benutzen Sie den Antrag auf der Internetseite des Zolls, den Sie online ausfüllen können. Alternativ können Sie den Vordruck 0390 nutzen und den Antrag auf dem Postweg stellen. Zusammen mit dem Antragsvordruck sollte stets auch der Fragenkatalog zur Selbstbewertung eingereicht werden.

 

Internetseiten des Zolls

Was sollte ich noch wissen?

Die Leitlinien und Anhang 1 zu den Leitlinien (Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Fall von multinationalen Unternehmen und Großunternehmen) zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten finden Sie auf den Internetseiten des Zolls unter Allgemeines/Vorschriften zum Thema.
 
Eine Liste mit bereits Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die einer Veröffentlichung zugestimmt haben, finden Sie mit dem  nachstehenden Link.

Allgemeines - Vorschriften zum Thema

Liste mit bereits Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operators - Query page)

Bemerkungen

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Frankenstraße 208
90461 Nürnberg