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Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt (Privatkranken-, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik) betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Hinweis: Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.
Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.
Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis.
Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.
An wen muss ich mich wenden?
an das zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Voraussetzungen
Die Erlaubnis wird nur in folgenden Fällen versagt:
- Wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben.
- Wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen.
Zwar müssen Sie nicht selbst Arzt sein, Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
- Wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
- Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
- Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
Welche Gebühren fallen an?
Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 540,00 Euro und 15.000,00 Euro ( Nr. 171 Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung
für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration)
Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung
Was sollte ich noch wissen?
Neben dem Antrag auf Erlaubnis für die Privatkrankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung müssen Sie Ihr Gewerbe, den Klinikbetrieb, bei der dafür zuständigen Behörde gebührenpflichtig nach § 14 Gewerbeordnung anmelden. Die zuständige Behörde für die Gewerbeanmeldung ist die Kommune, in deren Ortsbereich sich die Räume oder das Gebäude der Klinik befindet.
Siehe dazu: Gewerbeanmeldung
Urheber
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerbe, WohnungswesenWilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Wichtiger Hinweis
Der Besucherverkehr findet derzeit an allen Standorten des RP Darmstadt nach vorheriger Terminvereinbarung nur in dringenden Angelegenheiten und zur Einsicht bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
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