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Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis

Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise beziehungsweise Tätigkeiten:

  • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
  • Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Erlaubnispflicht freigestellt werden
  • Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
  • bestimmte Verfahren (z.B. Sterilitätsprüfungen)

Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
 

An wen muss ich mich wenden?

das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • die erforderliche Sachkenntnis besitzen und
  • sich bisher als zuverlässig in Bezug auf die Tätigkeit mit Krankheitserregern erwiesen haben.

Die erforderliche Sachkenntnis können Sie durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachweisen.

Auch eine andere, mindestens 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.

Werden die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kommt die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis in Betracht.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

ie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.

Soweit Sie den Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss dieser handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Unterlagen:

  • Nachweis des Studienabschlusses (z.B. Diplomurkunde, Promotionsurkunde) in beglaubigter Kopie
  • Nachweis der Sachkunde: Bescheinigung über die 2 Jährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern durch den betreffenden Arbeitgeber
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
      • Führungszeugnis
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können.

Die Behörde entscheidet über den Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
 

Rechtsgrundlage

§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern)
§ 45 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Ausnahmen)
§ 46 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Tätigkeit unter Aufsicht)
§ 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis)
 

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.