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Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder / Ausbilderin von Steuerfachangestellten

Nach der vom Bundesministerium der Finanzen nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlassenen „Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung“ vom 07.09.2005 besitzt die erforderliche fachliche Eignung für die Ausbildung der Steuerfachangestellten, wer als Wirtschaftsprüferin, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferin, vereidigter Buchprüfer, Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter bestellt ist.

In Ausnahmefällen kann Personen eine fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden, wenn sie die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten besitzen, die  Ausbildungsinhalte von Steuerfachangestellten zu vermitteln.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuerkennung erfolgt durch die

Steuerberaterkammer Hessen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG, ist in Textform bei der Steuerberaterkammer Hessen zu stellen. Mit dem Antrag sollten Unterlagen (Lebenslauf, Fachanwaltsurkunde etc.) vorgelegt werden, aus denen ersichtlich ist, dass der Bewerber aufgrund der Einrichtung, Organisation und Schwerpunktbildung seiner Kanzlei eine ordnungsgemäße Ausbildung zur und zum Steuerfachangestellten gewährleisten kann.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung von Anträgen und die Entscheidung werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsbehelf

Gegen den ablehnenden Bescheid kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Bemerkungen

Bisher wurden im Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Hessen ausschließlich Rechtsanwälten, insbesondere Fachanwälten für Steuerrecht, die fachliche Eignung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r widerruflich zuerkannt.

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