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Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aufnehmen, müssen Sie das Ihrer zuständigen Handwerkskammer melden. Sie werden in diesem Fall nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" eingetragen.
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie – anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk – keinen Qualifikationsnachweis.
Eine Liste der Berufe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, finden Sie in der Anlage B zur Handwerksordnung.
Zulassungsfreie Handwerke / handwerksähnliche Gewerbe
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Eintragung in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" können Sie persönlich oder schriftlich bei der Handwerkskammer stellen.
Über die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung (Handwerks- oder Gewerbekarte) auszustellen. Hiermit können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
TIPP: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die in Ihrem speziellen Fall einzureichenden Unterlagen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Handwerkskammer, in deren Bezirk sich Ihre zukünftige Betriebsstätte befindet.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Antragsformular
Die Handwerkskammern können zum Beispiel folgende Unterlagen verlangen:
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
- Gesellschaftervertrag
Welche Gebühren fallen an?
Für die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Beginn und die Beendigung eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes ist der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen.
Urheber