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Tierversuche, Erlaubnis

Bei Tierversuchen wird zwischen genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Versuchsvorhaben unterschieden.

Einer Genehmigung bedürfen Sie, wenn Sie zum/r

  1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
  2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
  3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen Tierische Schädlinge oder für die
  4. Grundlagenforschung
    unerlässliche Tierversuche durchführen wollen.

Einer Anzeige bedürfen Sie für Versuchsvorhaben,

  1. deren Durchführung ausdrücklich
    • durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben,
    • in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit dem Tierschutzgesetz (§ 7 Abs. 2 und 3) erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
    • auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist;
  2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
    • der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
    • der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.

Hinweis 1:
Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.

Hinweis 2:
Bei Tierversuchen an artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an dasjenige Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Ihr Unternehmen jeweils aufhält.
Bei artgeschützten Tieren sind sowohl das Veterinär als auch das Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums zu informieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hinweis: Wird die Erlaubnis für eine juristische Person (z.B. GmbH, Limited, Genossenschaft, AG) oder eine Personengesellschaft (z.B. GbR) beantragt, so sind die Angaben und Nachweise zur Person von jedem/jeder Vertretungsberechtigte/n (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende/r, Direktor o. ä.) zu erbringen.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Abs. 1 - 6 TierSchG
  • § 8 a TierSchG; § 8 Abs. 7 TierSchG
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
  • Meldepflicht Artenschutz: § 7 Bundesartenschutzverordnung
  • Wilhelminenstraße 1-3
    64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 6151 12-6846
  • +49 6151 12-6498
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr