Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen

Wenn Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer an einen Dritten verleihen möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeit- oder Leiharbeit bezeichnet. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Um diese zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

Die Erlaubnis wird von der Agentur für Arbeit auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn Sie 3 aufeinanderfolgende Jahre erlaubt tätig waren.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung müssen Sie unter anderem darauf achten, dass

  • der Gleichstellungsgrundsatz und relevante Tarifverträge korrekt angewendet werden,
  • die Überlassungshöchstdauer nicht überschritten wird,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig, entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entlohnt werden,
  • Die geltenden Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt werden und
  • die Regelungen des Teilzeit und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
  • Entgelt und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auch in Zeiten ohne Verleih an Dritte zu vergüten sind,
  • Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.

Durch Betriebsprüfungen überwacht die Agentur für Arbeit regelmäßig, ob Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten und die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß ausgeübt wird.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung können Sie schriftlich oder online im eService bei der Agentur für Arbeit beantragen:

Online-Antragstellung:

  • Laden Sie das Formular "Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a)" von der Internetseite der Agentur für Arbeit herunter. Die Dokumente sind barrierefrei und mittels PC ausfüllbar.
  • Speichern Sie die Dokumente ab.
  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Sie benötigen keine eingescannte Unterschrift auf dem Antragsformular.
  • Laden Sie die ausgefüllten Formulare / das ausgefüllte Formular über den Upload-Service hoch. Machen Sie das Gleiche mit den weiteren Unterlagen. Über den Upload-Service können Sie auch Unterlagen nachreichen, wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung schon eingereicht haben.
  • Vor Absendung des Antrages müssen Sie sich mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels identifizieren.
  • Für die Überweisung der anfallenden Gebühren erhalten Sie einen Gebührenbescheid zusammen mit der Entscheidung über Ihren Antrag. 
  • Im eService der Bundesagentur für Arbeit besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen einer sogenannten "E-Payment"-Funktion, die Überweisungsdaten (zum Beispiel IBAN und Verwendungszweck) anzeigen zu lassen und diese in das eigene Überweisungsprogramm zu kopieren. Ebenso können Sie giropay und das Lastschriftverfahren nutzen. Zukünftig ist geplant, die Zahlungsverfahren Paypal, Sofortüberweisung sowie Kreditkarte (Mastercard und Visa) zur Verfügung zu stellen.
  • Wenn Sie den Antrag erfolgreich online einreichen und sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel identifiziert haben, ist es nicht notwendig, die Unterlagen zusätzlich noch per Post an die Agentur für Arbeit zu übersenden. Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Wenn es erforderlich ist, werden Sie aufgefordert, weitere oder fehlende Unterlagen einzureichen.
  • Sofern Sie einverstanden sind, können Sie Ihren Bescheid und die Urkunde für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im eService abrufen.

Antragstellung per Post:

  • Sie können den Antrag auch per Post an die zuständige Agentur für Arbeit versenden. Es besteht ein Schriftformerfordernis, das heißt der Antrag muss eigenhändig von einer vertretungsberechtigen Person unterschrieben werden. Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt Anlage bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Welche Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist, können Sie dem Formular entnehmen. Dort finden Sie auch die Postadressen der zuständigen Dienststellen, an die Sie das Formular schicken müssen.
  • Sie werden per Post aufgefordert, eine Gebühr zu zahlen.

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a). Dort finden Sie auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu den Dienststellen.
 

Zuständige Stelle

Je nach Geschäftssitz Ihrer Firma ist die Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg für Sie zuständig. Welche Dienststelle für Ihr Bundesland oder Ihren Staat zuständig ist, entnehmen Sie dem Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a).

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die nach dem Gewerberecht erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Es gibt in Ihrem Fall keine Gründe, die gegen eine Erlaubnis sprechen. Das können zum Beispiel relevante Vorstrafen, Verstöße gegen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder gegen arbeitsrechtliche Pflichten sein.
  • Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt von einem Betrieb, Betriebsteil oder einem Nebenbetrieb aus, der sich in Deutschland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG 2a)
  • Chronologischer Handelsregisterauszug
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Angaben Baubetrieb (AÜG 2c)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O) für die vertretungsberechtigte/n Person/en Ihres Unternehmens
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtige/n Person/en (GZR 3) sowie für Ihr Unternehmen (GZR 4)
  • Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
  • Bescheinigung der Krankenkasse über mindestens die Hälfe Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Nachweis über liquide Mittel über 2.000 EUR pro (geplanter/m) Leiharbeiternehmerin und Leiharbeiter
  • Muster eines Arbeitsvertrages für Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer
  • Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
  • Für die erstmalige Beantragung einer Erlaubnis reichen Sie bitte eine Übersicht über den Werdegang / Lebenslauf der vertretungsberechtigte/n Personen ein
  • Vollmacht für die Antragstellung, sofern diese nicht von einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag (zum Beispiel Geschäftsführer, Prokurist) vertretungsberechtigten Person erfolgt

Welche Fristen muss ich beachten?

Für den Erstantrag gibt es keine Frist. Empfohlen wird, den Erstantrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Tätigkeitsbeginn zu stellen.

Den Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis müssen Sie spätestens 3 Monate vor Ablauf der Erlaubnis stellen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja, bei Online-Antragstellung erfolgt Identifizierung mittels elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Im eService der Bundesagentur für Arbeit besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen einer sogenannte "E-Payment"-Funktion, die Überweisungsdaten (zum Beispiel IBAN und Verwendungszweck) anzeigen zu lassen und diese in das eigene Überweisungsprogramm zu kopieren. Ebenso können Sie giropay und das Lastschriftverfahren nutzen. Zukünftig ist geplant, die Zahlungsverfahren Paypal, Sofortüberweisung sowie Kreditkarte (Mastercard und Visa) zur Verfügung zu stellen.

Herausgebende Stelle

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Fachlich freigegeben am 15.05.2023 durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)