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Kfz-Kennzeichen: ungestempelt

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn

  • die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und
  • die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Das Gleiche gilt für die Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und Entstempelung der Kennzeichen.

Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) ist mitzuführen.

Fachlich freigegeben am 11.12.2012 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung