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Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?

Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen

Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, sollten Sie nachweislich nicht im Stande sein, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.

Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).

Hinweis: Als finanzielle Unterstützung außerhalb gerichtlicher Verfahren wird Ihnen auf Antrag auch Beratungshilfe gewährt.

Verfahrensablauf

Sie können den "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" formlos stellen. In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an. Ferner müssen sie dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beifügen.

Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Der Antrag kann auch direkt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • das Gericht, bei dem der Prozess geführt wird oder zu führen ist (Prozessgericht)
  • das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht (im Rahmen einer Zwangsvollstreckung)

Orts- Gerichtsverzeichnis

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
  • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg.
  • Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
  • Ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
  • Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
  • sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte

Welche Gebühren fallen an?

Gerichtsgebühren fallen im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht an. Die anwaltliche Vertretung erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Verfahrens in der Regel keine gesonderte Vergütung.

Im Fall des Unterliegens müssen in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei für die Prozessführung erstattet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bewilligung gilt immer nur für die jeweilige Instanz. Für anschließende Verfahren müssen Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe jeweils neu beantragen. Das gilt auch für Fälle wie

  • Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess,
  • Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess (Frist für Antragstellung: Zeitraum für das Einlegen von Rechtsmitteln beim Berufungs- oder Beschwerdegericht),
  • Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozessgegners

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben,

Was sollte ich noch wissen?

Sie sind verpflichtet, während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens, dem Gericht wesentliche Verbesserungen  Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine  Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, müssen Sie dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100,00 Euro im Monat übersteigt.

Die Bewilligung der Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe kann bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden mit der Folge, dass die gesamten Kosten nachgezahlt werden müssen.

Fachlich freigegeben am 16.11.2018 durch:
Hessisches Ministerium der Justiz
  • Zeil 42
    60313 Frankfurt am Main
  • (Gerichtsgebäude D)
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 69 1367-01
  • +49 69 1367-2976
  • Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr

    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

  • Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.