Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?

Zuwendungen für Hessische Kulturdenkmäler beantragen

Wenn Sie Kulturdenkmäler erhalten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung beantragen.

Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.

Keine Förderung bekommen Sie für:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Der Abschluss eines der Ausführung zu Grunde liegenden Lieferungs-/ Leistungs-/ Bauvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten sind dabei als Beginn der Maßnahme zu werten.
  • den Erwerb eines Kulturdenkmals,
  • eine Totalrekonstruktion,
  • einen Neubau in einer Gesamtanlage,
  • die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
  • Maßnahmen in der Umgebung von Kulturdenkmälern,
  • Kosten laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungskosten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen,
  • eigene Arbeitsleistung (Ausnahme: Ziffer 4.7 der Denkmalförderrichtlinie),
  • Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und
  • rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen.

Zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist, dass Sie die Maßnahme, für die Sie eine Zuwendung beantragen möchten, zuvor mit der für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpflegerin oder dem für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpfleger beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abgestimmt haben.  

Bevor Sie eine Bewilligung bekommen, prüft das LfDH, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung vorliegen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.  

Die Bewilligung einer Zuwendung legt unter anderem fest:

  • die Maßnahme, die gefördert wird,
  • die Höhe der Anteilfinanzierung des LfDH,   
  • die Zweckbindung der Zuwendung,
  • die Höhe der von Ihnen nachzuweisenden Kosten der Maßnahme,
  • die Verbindlichkeit des von Ihnen vorgelegten Kosten und Finanzierungsplans. 

Sie erhalten die Zuwendung erst nach Durchführung der geförderten Maßnahme beziehungsweise nach Erreichen der nachzuweisenden Kosten und nach Einreichung des Verwendungsnachweises. Dazu müssen Sie unter anderem alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.   

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Maßnahme planen, die dazu dient, ein Kulturdenkmal oder einen Teil eines Kulturdenkmals zu erhalten, nehmen Sie mit der für Sie zuständigen Bezirksdenkmalpflegerin oder dem für Sie zuständigen Bezirksdenkmalpfleger beim LfDH Kontakt auf und sprechen Sie sie oder ihn auf die Möglichkeit einer Zuwendung an. Dies kann schriftlich, per E-Mail oder persönlich, zum Beispiel bei einem Ortstermin, geschehen:

  • Ihre Bezirksdenkmalpflegerin oder Ihr Bezirksdenkmalpfleger beim LfDH wird dann mit Ihnen klären, ob eine Zuwendung für die von Ihnen geplante Maßnahme grundsätzlich in Betracht kommt, also die Voraussetzungen erfüllt werden können.
  • Bejaht sie oder er dies, wird sie oder er die Maßnahme mit Ihnen abstimmen und Ihnen dazu raten, einen Antrag auf Zuwendung zu stellen.
  • Sie füllen daraufhin den schriftlichen Zuwendungsantrag unter Verwendung der beim LfDH erhältlichen Vordrucke oder den OnlineAntrag aus und versenden diesen an das LfDH.
  • Das LfDH prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung erfüllt sind und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  • Das LfDH bewilligt die Zuwendung durch schriftlichen Bewilligungsbescheid, den Sie per Post bekommen. Der Bescheid legt fest, in welcher Höhe Sie die Kosten der Maßnahme nachweisen und bis wann Sie den Verwendungsnachweis (einschließlich Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen) beim LfDH vorlegen müssen.
  • Nachdem Sie den Bewilligungsbescheid erhalten haben, können Sie mit der Maßnahme beginnen.
  • Für den Fall, dass sich die Kosten, die Finanzierung oder der Umfang der Maßnahme ändern, müssen Sie unverzüglich die Zustimmung des LfDH einholen.
  • Wenn Sie die Maßnahme abgeschlossen bzw. die nachzuweisenden Kosten erreicht haben, müssen Sie beim LfDH den Verwendungsnachweis vorlegen.
  • Das LfDH prüft sodann den Verwendungsnachweis und zahlt die Zuwendung an Sie aus.

An wen muss ich mich wenden?

Die für Sie örtlich zuständige Bezirksdenkmalpflegerin oder den für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpfleger finden Sie über die Internetseite des LfDH:

Landesamt für Denkmalpflege Hessen - Ansprechpartner Bau- und Kunstdenkmalpflege

Voraussetzungen

Es muss sich um eine Maßnahme an Kulturdenkmälern oder Teilen von Kulturdenkmälern handeln.

Anträge können stellen:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer
  • Erbbauberechtigte (Erbbauvertrag auf mindestens 66 Jahre)
  • Inhaberinnen und Inhaber eines dinglich gesicherten Nutzungsrechts
  • Pächterinnen oder Pächter eines Kulturdenkmals im Eigentum einer Gebietskörperschaft, wenn der Pachtvertrag auf mindestens 25 Jahre abgeschlossen wurde
  • bei Vorhaben kleineren Umfangs Nutzungsberechtigte eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages (zum Beispiel Miet oder Pachtvertrag)
  • Untere Denkmalschutzbehörden (UDSchB) zur Durchführung von Ersatzvornahmen nach § 14 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)

Eine Zuwendung kann bewilligt werden, wenn

  • Sie die Maßnahme mit dem LfDH vor Antragstellung abgestimmt haben,
  • die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist,
  • Sie noch nicht mit der Durchführung der Maßnahme begonnen haben,
  • die erforderlichen Unterlagen vorliegen,
  • die Maßnahme dazu dient, die originale Bausubstanz zu erhalten und

durch die Maßnahme Aufwendungen entstehen, die allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • eine Kostenschätzung mit Erläuterung der geplanten Leistungen sowie gegebenenfalls Planunterlagen. Kostenberechnungen oder Angebote für einzelne Gewerke sind ebenfalls zulässig.
  • gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen, insbesondere nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG).
  • bei Antragstellung durch sonstige Berechtigte beziehungsweise sonstigen Berechtigten: Vollmacht der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers.
  • bei Antragstellung durch eine Organisation: Nachweis der Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder ähnlich).
  • bei beabsichtigter Geltendmachung von Eigenarbeitszeit: Nachweis zur Glaubhaftmachung des Eigenanteils von mehr als 150 Stunden.

Wenn Sie Ihre Maßnahme abgeschlossen beziehungsweise die nachzuweisenden Kosten erreicht haben, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Verwendungsnachweis (einschließlich Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen)                                                                                    

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragstellung:

  • grundsätzlich bis spätestens zum 31.01. des Jahres (Ausnahmen sind nach Absprache mit dem LfDH möglich)
  • vor Beginn der Maßnahme

Vorlage des Verwendungsnachweises:

  • Grundsätzlich bis spätestens zum 31.10. des Jahres, siehe Bewilligungsbescheid

Bearbeitungsdauer

Ca. vier Wochen 

Rechtsgrundlage

  • Zu § 44 LHO erlassene Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (ANBest-P)
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für die Verwendung der Zuwendungen des Landes an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (ANBest.GK)

o § 13 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)

o Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Bewilligung von Zuwendungen für Kulturdenkmäler (Denkmalförderrichtlinie)

o § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Formulare: Vordrucke beim LfDH erhältlich  
  • Online-Verfahren möglich: ja  
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Fachlich freigegeben am 11.02.2022 durch:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK)
  • Schloss Biebrich
    65203 Wiesbaden, Landeshauptstadt
  • +49 611 6906-0
  • +49 611 6906-140
  • Rodensteiner Straße 8
    64407 Fränkisch-Crumbach
  • Haltestellen:
  • Fränkisch-Crumbach Kirche
    Linie: 10.1
    Linie: 693
  • Fränkisch-Crumbach Feuerwehr
    Linie: X69
  • Parkplätze:
  • Rathaushof
    Parkplatz: 8
    (gebührenfrei)
  • Pretlackstraße
    Parkplatz: 6
    (gebührenfrei)
  • Rathaushof
    Behindertenparkplatz: 2
    (gebührenfrei)
  • kein Aufzug
  • behindertengerecht
  • 06164 9303-0
  • 06164 9303-93
  • Montag 08:30 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:30 - 12:00 Uhr


Julia Rescheleit

  • Raum 1.3
  • 06164 9303-60