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Baugenehmigung (Bauantrag)

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Online erledigen

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Bauantrags ist die Bauaufsicht des Odenwaldkreises.

Bevor diese Behörde eine Baugenehmigung erteilt, holt sie das Einvernehmen der Gemeinde ein. Bei gewöhnlichen Baumaßnahmen prüft und entscheidet das Bauamt der Gemeinde. Bei der Prüfung herangezogen werden u.a. die örtlichen Bebauungspläne und die Stellplatzsatzung. In Zweifelsfällen und bei Bauanträgen mit öffentlicher Bedeutung wird der Bauantrag dem Gemeindevorstand vorgelegt in der nächsten seiner vierzehntägig stattfindenden Sitzungen. Für die Bearbeitung des Bauantrags werden Gebühren erhoben nach der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Fränkisch-Crumbach.

In Zusammenhang mit einem Bauantrag werden auch die Angaben für die gesplittete Abwassergebühr erhoben.

Antrag auf eine Baugenehmigung stellen

Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
 
Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen. 

Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben. 
 
Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. 
 
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

Verfahrensablauf

Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderli-chen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bau-vorlagen können nachgefordert werden. 
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegen-stehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entschei-dung digital über das Bauportal oder analog mit: 
-    die Baugenehmigung wird erteilt,
-    nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
-    der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Voraussetzungen

Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und Vordrucken erhalten sie unter dem beigefügtem Link zu Bauvorlagen.

Bauvorlagen

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich, außer beim Abbruch, nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind. 

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
 

Fachlich freigegeben am 14.09.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

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