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Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.
Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.
Achtung:
Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Verfahrensablauf
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
An wen muss ich mich wenden?
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
- zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
- ggf. Geburtsurkunden der Kinder
- ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
- ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Welche Gebühren fallen an?
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Fachlich freigegeben am 07.05.2021 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Gemeindevorstand Fränkisch-Crumbach - Soziales und Rente
Rodensteiner Straße 8
64407 Fränkisch-Crumbach
Haltestellen:
Fränkisch-Crumbach Kirche
Linie: 10.1
Linie: 693
Fränkisch-Crumbach Feuerwehr
Linie: X69
Parkplätze:
Rathaushof
Parkplatz: 8
(gebührenfrei)
Pretlackstraße
Parkplatz: 6
(gebührenfrei)
Rathaushof
Behindertenparkplatz: 2
(gebührenfrei)
kein Aufzug
behindertengerecht
06164 9303-0
06164 9303-93
gemeinde@fraenkisch-crumbach.de
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Sonja Poth