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Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor- und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Verfahrensablauf

Anzeige

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Zuständige Stelle

Zuständg ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Voraussetzungen

Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Welche Gebühren fallen an?

kostenlos

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsbehelf

keine

Anträge / Formulare

Es genügt eine formlose Anzeige.

Fachlich freigegeben am 24.07.2023 durch:
Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
  • Gutleutstraße 114
    60327 Frankfurt am Main
  • Haltestellen:
  • Hauptbahnhof, Südseite
    Linie: diverse
    Linie: diverse
    Linie: diverse
    Linie: diverse
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 69 2714-0
  • +49 611 3276-48655
  • Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr



    Freitag 08:00 - 15:00 Uhr