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Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Wenn Sie von Regelungen der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bestimmte Schutzmaßnahmen der Gefahrstoffverordnung können im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen. Auf schriftlichen Antrag können Ausnahmen von der Gefahrstoffverordnung zugelassen werden, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Die Ausnahme muss sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und, auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar sein.
Verfahrensablauf
- Antragstellung,
- Prüfung,
- Bescheidung
An wen muss ich mich wenden?
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien (RP).
Voraussetzungen
Die Anwendung der Vorschrift führt im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte, dem Grund für die Beantragung der Ausnahme.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Von welchem Paragraf und Absatz soll eine Abweichung beantragt werden?
- den Grund für die Beantragung der Ausnahme.
- Worin liegt die unverhältnismäßige Härte begründet?
- die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
- die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
- die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten ergriffen werden sollen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es ist zu berücksichtigen, dass wenn eine Ausnahme von den Paragrafen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen beantragt wird, wodurch die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die Aufnahme erst nach dem Bescheiden erfolgen darf.
(§ 7 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 19. Abs.1 Nr. 5 GefStoffV)
Bearbeitungsdauer
Zeitnah nach Antragseingang
Rechtsgrundlage
§ 19 Absatz 1 der GefStoffV
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Fachlich freigegeben am 24.03.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Haltestellen:
Luisenplatz
Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug: vorhanden
behindertengerecht
+49 6151 12-4001
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr