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Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.
Verfahrensablauf
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
• Sie reichen Ihre Anzeige ein.
• Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
• Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.
Zuständige Stelle
Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
• Unfallort / Ort des Schadensfalles
• geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen)
• verursachende Gefahrstoff
• Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
• Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
• Unfallzeitpunkt
• Unfallhergang
• Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis
Anzeige Krankheits oder Todesfälle
• Beschäftigungsort
• geschädigte Person(en) (Namen)
• Verursachende Gefahrstoff
• Genaue Angabe der Tätigkeit
• Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
• Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
• Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)
Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)
Rechtsgrundlage
§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Fachlich freigegeben am 12.05.2022 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Haltestellen:
Luisenplatz
Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug: vorhanden
behindertengerecht
+49 6151 12-4001
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr