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Grundstücksvermessung (Grenzfeststellung) anfragen

Wenn der Grenzverlauf Ihres Grundstücks unklar ist und / oder die Grenzmarken fehlen, können Sie im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens oder durch eine Grenzanzeige die für Ihr Grundstück verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen lassen.

Wenn der Grenzverlauf Ihres Grundstücks unklar ist und / oder die Grenzmarken (zum Beispiel Grenzsteine) fehlen, können Sie im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die für Ihr Grundstück im Liegenschaftskataster verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte in die Örtlichkeit übertragen lassen. Sofern von Ihnen gewünscht, können die so festgestellten Grenzpunkte auch durch Grenzmarken dauerhaft in der Örtlichkeit kenntlich gemacht (abgemarkt) werden.

Zur Abmarkung:

Der Gesetzgeber stellt den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern frei, die Grenzpunkte durch Abmarkung in der Örtlichkeit kenntlich zu machen.

Durch eine Abmarkung wird ein Grenzpunkt mit Hilfe eines festen, dauerhaft und örtlich erkennbaren Grenzzeichens markiert. Diese Grenzzeichen (zum Beispiel Grenzsteine, Kunststoffmarken oder Metallbolzen) dienen dabei der Klarheit über den Grenzverlauf vor Ort und können somit auch nachhaltig zum Grenzfrieden beitragen, z. B. auch zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten über den Verlauf der Grenzen.

Daher sollten Sie in Erwägung ziehen, gleichzeitig die Abmarkung der Grenzpunkte durchführen zu lassen. Hierzu berät sie gern die beauftragte Vermessungsstelle.

Bei einer erst später beantragten Abmarkung, die in einem neuen Verwaltungsverfahren wiederum ausschließlich durch eine befugte Vermessungsstelle vorgenommen werden darf, muss immer zuerst wieder die Feststellung der abzumarkenden Grenzpunkte erfolgen, hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen.

Zur Grenzanzeige:

Die Grenzanzeige ist kein gesetzlich geregeltes Verfahren. Die Grenzpunkte werden dabei durch temporäre Markierungen gekennzeichnet. Dies sind jedoch keine rechtskräftigen Abmarkungen, sondern zeigen lediglich den Grenzverlauf in der Örtlichkeit an.

Verfahrensablauf

  • Nach Erhalt der Anfrage erfolgt eine Beratung und auf Wunsch eine Kostenschätzung.
  • Vorbereitung und Abstimmung eines Anhörungs und Vermessungstermins mit allen Beteiligten.
  • Feststellung und eventuelle Abmarkung der Grenzpunkte.
  • Fertigung einer Niederschrift über die Grenzfeststellung und evtl. Abmarkung und schriftliche Bekanntgabe dieser an die Beteiligten.
  • Kostenfestsetzung der Grenzfeststellung durch die Vermessungsstelle.
  • Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster.
  • Kostenfestsetzung der Übernahme in das Liegenschaftskataster durch das Amt für Bodenmanagement.

Zuständige Stelle

Grenzfeststellungen führen die im Lande Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure oder die jeweils zuständigen Ämter für Bodenmanagement durch.

Wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Beauftragung einer Gebäudeeinmessung nicht fristgerecht bis zur Fertigstellung des Rohbaus nachkommen, können diese Stellen nach vorheriger Aufforderung und dem Verstreichen einer Frist von 21 Tagen auch ohne Auftrag (d.h. von Amts wegen) tätig werden.

Anschriftenliste der im Lande Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure

Ämter für Bodenmanagement

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie:

  • Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer,
  • Behörde

oder vom obigen Personenkreis bevollmächtigt sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Fall der Antragsbevollmächtigung:

  • Vorlage der entsprechenden Vollmacht

Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden:

  • Kostenübernahmeerklärung

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten werden von allen Vermessungsstellen einheitlich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) erhoben.

Die Gebühr setzt sich aus den folgenden Parametern zusammen:

  • Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte
  • Bodenwert
  • Anzahl der abgemarkten Grenzpunkte

Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist der Kostenschuldnerin beziehungswese der Kostenschuldner. Im Fall, dass die Kosten von einem Dritten übernommen werden sollen, ist eine Kostenübernahmeerklärung notwendig.

Eine unverbindliche Kostenschätzung kann im Vorfeld angefragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert durchschnittlich 10 Wochen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen den Grenzfeststellungs und Abmarkungsbescheid
  • Klage gegen den Kostenbescheid 

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben am 12.08.2022 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW)