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Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt beantragen

Wenn Sie Ihre zahnärztliche Ausbildung in Hessen abgeschlossen, bzw. die Zahnärztliche Prüfung/Dritten Abschnitt der Zahnärztl. Prüfung in Hessen bestanden haben und den Zahnarztberuf in Deutschland ausüben möchten, benötigen Sie eine Approbation. Diese wird auf Antrag erteilt.

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Zahnmedizinstudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin stellen. Mit Erteilung der Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin sind sie berechtigt den zahnärztlichen Beruf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Absolventen/Absolventinnen der Zahnmedizin an hessischen Hochschulen beantragen die Approbation beim Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG). Nach Vorliegen der Voraussetzungen erteilt das HLPUG die Approbation in Form einer Urkunde.

In der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.

Verfahrensablauf

  • Der Approbationsantrag ist online zu stellen:
  • Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages.
  • Sollten Sie Unterlagen nachreichen müssen, sollten diese dem HLPUG innerhalb eines Monats nach Antragstellung vorliegen
  • Die postalische Zustellung der Urkunde kann nur an Sie persönlich erfolgen.
  • Bei längerer Abwesenheit empfiehlt es sich daher, dass Sie einen empfangsberechtigten Adressaten benennen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Voraussetzungen

  • Die Approbation als Zahnarzt wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person:
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ergibt
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
    • nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Approbation
  • Kurz gefasster Lebenslauf
  • Identitätsnachweis
  • Amtliches Führungszeugnis
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Welche Gebühren fallen an?

  • Fixe Kosten: ,,Verwaltungsgebühr EUR 180,00“;
  • Auslagen (Portkosten etc.): ,,EUR 6,25“

Welche Fristen muss ich beachten?

Auf Grund der zeitlichen Befristung einzelner einzureichender Unterlagen empfiehlt es sich den Antrag frühestens 2 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Approbation innerhalb von wenigen Tagen (im Regelfall 1 bis max. 2 Wochen) erteilt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)

Fachlich freigegeben am 28.06.2021 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
  • Luisenplatz 2
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • Zentrale Hausanschrift

  • 65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt
  • Zentrale Postanschrift
  • +49 611 3259-1000
  • +49 611 32759-1999