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Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Teaser
Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist.
Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
Welche Gebühren fallen an?
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10,00 Euro (einfache Abschrift nach Nr. 17000 KV GNotKG) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift nach Nr. 17001 KV GNotKG) erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Frsiten zu beachten.
Bearbeitungsdauer
- Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Thema Güterrechtsregister finden Sie auch auf der Internetseite des Amtsgerichts Braunschweig.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben am 22.06.2021 durch:
Hessisches Ministerium der Justiz