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Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung

Sind gesetzlich Unfallversicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verstorben, so erhalten die hinterbliebenen Witwen oder Witwer eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.

Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten die eine Witwenrente bzw. Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenes Einkommen gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.

Verfahrensablauf

Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Im Bereich der Unfallversicherung ist der jeweils im Einzelfall zuständige Unfallversicherungsträger zuständig. Anschriften sowie E-Mail - und Internet-Adressen der einzelnen Unfallversicherungsträger finden Sie auf den folgenden Internetseiten:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Voraussetzungen

  • Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner bzw. Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin muss infolge eines Versicherungsfalls verstorben sein
  • Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich vor dem Versicherungsfall geschlossen worden sein oder der Tod muss später als ein Jahr nach dem Versicherungsfall eingetreten sein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Anträge / Formulare

Keine.

Fachlich freigegeben am 12.11.2021 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration