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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit

Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.

Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.

Verfahrensablauf

  • Entscheidung auf Antrag

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Fachlich freigegeben am 12.07.2022 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
  • Wilhelminenstraße 1-3
    64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
  • Haltestellen:
  • Luisenplatz
    Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
    Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
  • Aufzug: vorhanden
  • behindertengerecht
  • +49 6151 12-4001
  • +49 611 3276-48655
  • Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

    Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr