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Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben tragen bauvorlageberechtigte Personen eine hohe Verantwortung. Sowohl der Bauantrag als auch die Bauvorlagen (z. B. Bauzeichnungen und Berechnungen) müssen von ihnen unterschrieben und der zuständigen Stelle vorgelegt werden. Dazu muss der Entwurfsplaner oder die Entwurfsplanerin beurteilen können, ob alle baurechtlichen und sonstigen Anforderungen eingehalten wurden.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind Sie ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt. Sie müssen in diesem Fall
- eine vergleichbare Berechtigung besitzen sowie
- dafür die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser vergleichbaren Anforderungen erfüllen.
Sind die Anforderungen in Ihrem Herkunftsstaat mit denen in Hessen nicht vergleichbar, müssen Sie sich bescheinigen lassen, dass Sie die Anforderungen, die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erforderlich sind, erfüllen. Die Bescheinigung müssen Sie bei dem Regierungspräsidium Darmstadt beantragen, das Sie nach Ausstellung der Bescheinigung in ein eigenes Verzeichnis einträgt.
An wen muss ich mich wenden?
An das Regierungspräsidium Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens
- Nachweise über die mindestens 2 Jährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung (z. B. Bescheinigung früherer Arbeitgeber)
Fachlich freigegeben am 12.07.2013 durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerbe, WohnungswesenWilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Wichtiger Hinweis
Der Besucherverkehr findet derzeit an allen Standorten des RP Darmstadt nach vorheriger Terminvereinbarung nur in dringenden Angelegenheiten und zur Einsicht bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
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