Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Für die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Sie wollen an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss immer vor Beginn eines sprengstoffrechtlichen Lehrgangs (bei Grund-, Sonder- und Wiederholungslehrgängen) vorgelegt werden. Das heißt, das eine Teilnahme am Lehrgang nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich ist.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Personen vorgesehen, die die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerb-lich ausüben möchten. Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
Bitte beachten Sie auch ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge, je nach Art des Lehrgangs.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, deren Ziel die Beantragung einer § 27 SprengG Erlaubnis (nicht gewerblich) ist, sind in Hessen bei den Landkreisen zu beantragen.
Verfahrensablauf
- Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Es werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung (die Unbedenklichkeitsbescheini-gung) und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
An wen muss ich mich wenden?
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsbehelf
Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Urheber
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
Fachlich freigegeben am 26.04.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Haltestellen:
Luisenplatz
Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug: vorhanden
behindertengerecht
+49 6151 12-4001
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr