Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe, z. B. Sprengstoffe, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände lagern möchten, benötigen Sie eine Lagergenehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes.
Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stof-fen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.
Genehmigungspflichtig sind sowohl
- die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
- die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebs solcher Lager.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Verfahrensablauf
- Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
An wen muss ich mich wenden?
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen - EAH -
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Voraussetzungen
Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
- Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
- Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
- Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan M 1:100
- Katasterplan M 1:1000
- Bauplan des Lagers M 1:100
- Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
- Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
- Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung
Urheber
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
Fachlich freigegeben am 26.04.2023 durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Haltestellen:
Luisenplatz
Linie: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Linie: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
Aufzug: vorhanden
behindertengerecht
+49 6151 12-4001
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz@rpda.hessen.de
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr