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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
Legalisation und Apostille
An wen muss ich mich wenden?
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.
Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Urheber
Fachlich freigegeben am 16.11.2016 durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Kontakt
Regierungspräsidium Darmstadt - II 21 - BeglaubigungsstelleWilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Wichtiger Hinweis
Das Servicebüro Einbürgerung und Beglaubigung/Apostillen ist von Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 13 Uhr geöffnet.
Bitte melden Sie sich an der Pforte im Wilhelminenhaus in der Wilhelminenstraße 1-3 in Darmstadt an.
Ansonsten findet der Besucherverkehr derzeit an allen Standorten des RP Darmstadt nach vorheriger Terminvereinbarung nur in dringenden Angelegenheiten und zur Einsicht bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
Haltestellen:
Haltestelle Luisenplatz
Linie: 2, 3, 5, 6, 7
Linie: F, H
Aufzug: vorhanden
behindertengerecht
06151 12-5302
06151 12-5926
internationaler-urkundenverkehr@rpda.hessen.de
Mo - Fr von 8-12 Uhr ohne Termin.
Von 13-15 Uhr bitten wir um Terminvereinbarung für Firmen, Adoptionen und umfangreiche Beglaubigungen.
Von 13-16:30 Uhr ist von Mo-Do die Entgegennahme Ihrer Dokumente möglich.
Zuständiger Fachbereich
Sekretariat