Ich bin neu auf dieser Website...
Was gibt es Neues hier?
Ich bin in einer Notlage - wo bekomme ich Hilfe?
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Hundesteuer - Hund anmelden
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Voraussetzungen
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
- bei Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Was sollte ich noch wissen?
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Befreiung von der Hundesteuer beantragen
Fachlich freigegeben am 31.03.2020 durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Zuständiger Fachbereich
Ordnungsamt
Aktuelles
Bekanntmachung
22. Februar 2023Gemäß § 8 Abs. 4 der gemeindlichen Gefahrenabwehrverordnung vom 29.11.2019 sind Hunde in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni in der Wald- und Feldgemarkung aufgrund der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit des Wildes an der Leine zu führen.
Weiterlesen
Bürgermeister-Blog

24. März 2021Die Gemeinden Reichelsheim und Fränkisch-Crumbach haben eine neue gemeinsame "Schutzfrau vor Ort".
Weiterlesen
Bürgermeister-Blog

4. März 2020Mit dem Monat März beginnt auch wieder die befristete Anleinpflicht für Hunde in Feld und Flur. Eine öffentliche Bekanntmachung dazu ist diese Woche erschienen.
Weiterlesen