Betreuungsentgelt
Das monatliche Betreuungsentgelt ergibt sich aus einem kalkulierten Durchschnittsbetrag pro bestellten Wochentag von einmalig 25,- € und gilt für ein komplettes Schulhalbjahr bzw. bis zum Ende der Sommerferien.
Beispiel: Zu Beginn eines Schulhalbjahres wurden für ein Kind die Wochentage dienstags bis donnerstags zur Teilnahme am Ganztag verbindlich gebucht. Entsprechend fallen 75,- € Betreuungsentgelt pro Monat an (für 3 Tage in der Woche) – plus Mittagessen.
In der Ferienzeit ist das Betreuungsentgelt weiterzuzahlen. Bei Ausfall der Betreuung durch höhere Gewalt besteht kein Erstattungsanspruch.
Betreuungsentgelt und angefallene Mittagessen werden zu Beginn eines Folgemonats für den jeweiligen Vormonat mittels SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen und auf Basis eines SEPA-Lastschriftenmandats vom auf der Anmeldung angegebenen Konto abgebucht bzw. eingezogen.
Es erfolgt somit eine monatliche Abrechnung. Eine Rechnung für einen Monat oder für ein gesamtes Schulhalbjahr (Buchungszeitraum) kann auf Anfrage erstellt werden (Frau Andrea Lust, a.lust@awo-odenwald.de, Tel.: 06061 9792315).
Kinder, die nicht regulär für die Betreuung in einem Schulhalbjahr angemeldet sind, können in den Ferien für 12,- € pro Tag die Betreuung in Anspruch nehmen. Ebenfalls 12,- € pro Tag fallen auch bei den Kindern an, die in den Ferien über ihre angemeldete Betreuungszeit hinaus die Betreuung in Anspruch nehmen.
Beispiel dazu: Ist ein Kind im Schulhalbjahr für drei Tage in der Betreuung angemeldet, nimmt aber 5 Tage an der Betreuung in einer Woche in den Ferien teil, so sind 24,- € Ferienbetreuungsentgelt zu entrichten.
Rücktrittsrecht
Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monate und bei Verstößen gegen die Hausordnung der Rodensteinschule im Wiederholungsfall ist der Träger berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten und die Betreuung eines Kindes zu beenden.
Gleiches gilt, wenn den Anweisungen des pädagogischen Personals von Kind und Personensorgeberechtigten / Erziehungsberechtigten nicht Folge geleistet wird, oder durch das Verhalten eines Kindes die Sicherheit und Ordnung der Ganztagseinrichtung gefährdet ist. Eine vorübergehende Suspendierung vom Betreuungsangebot ist ebenfalls möglich, führt jedoch nicht zu einer Reduzierung des monatlichen Betreuungsentgelts.