16. November 2020
Für die Räum- und Streupflicht gemeindlicher Straßen findet sich die Regelung im § 10 des Hessischen Straßengesetzes. Die Gemeinde hat die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Der Gemeindebereich ist in folgende Räum- und Streubezirke eingeteilt:
BEZIRK I: (Bahnhofstraße - K75), Rodensteiner Straße, Senioren Wohn- und Pflegeheim „Haus Rodenstein“ (bei Bedarf auch Notzuwegung)
BEZIRK II: Am Lohberg, Schafhofgasse, Buswendeschleife Rodensteinschule, Klostergasse, Ausfahrt und Parkplatz DRK und Feuerwehr, Pretlackstraße, Allee, (Erbacher Straße - K79), Darmstädter Straße bis Heilsruhe (Waldkindergarten), Heimstättenstraße, Goethestraße, Schillerstraße, Georg-Büchner-Straße bis Ecke Heimstättenstraße, Raiffeisenstraße, Adalbert-Stifter-Straße, Berliner Straße, Mozartstraße, Auf dem Zieglers, Jahnstraße
BEZIRK III: Baugebiet „Auf der Beine“, Saroltastraße, Lichtenberger Straße, Elisabethenstraße, Seedamm, Schleiersbacher Straße bis Ecke Römersberg, Römersberg
BEZIRK IV: Am Hexenberg, Sandweg, Friedhofstraße
BEZIRK V: Erlau, Holunderhof, Rodenstein, Güttersbach, Christiansweg
BEZIRK VI: Bierbach, Parkweg, Wingertsgasse, Schleiersbach
BEZIRK VII: Siedlerweg, Baugebiet „Süd-Ost“, Zufahrt Schützenhaus
Bei Durchführung des Räum- und Streudienstes ist zu beachten, dass die BEZIRKE I + II auf jeden Fall vorrangig geräumt bzw. gestreut werden, damit die Zufahrt zum „Haus Rodenstein“ gewährleistet ist und der Schulbusverkehr nicht behindert wird. In begründeten Ausnahmen kann eine Abweichung der Reihenfolge der Bezirke (Ausnahme I + II) erfolgen.
Um einen reibungslosen Winterdienst durchführen zu können, richten wir die dringende Bitte an alle Bewohner, ihre Fahrzeuge nicht in engen Straßen abzustellen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass in Straßen in denen Fahrzeuge die Durchfahrt der Räum- und Streufahrzeuge behindern, kein Winterdienst geleistet werden kann. Wo dies der Fall ist, wird die Verkehrsbehinderung fotografisch dokumentiert, um die Gemeinde von Haftungsansprüchen freizustellen. Auch dürfen an den Kreisstraßen K 75 und K 79 keine Behinderungen der Streu- und Räumfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge auftreten.
Ordnungswidrig handelt, wer sein Fahrzeug verbotswidrig gemäß § 12 Abs. 1 StVO an engen Straßen und unübersichtlichen Straßenstellen abstellt und dadurch Andere (wie Einsatz- und Rettungsfahrzeuge oder Räum- und Streufahrzeuge) behindert und ist mit Bußgeld zu ahnden.
Wir bitten um Verständnis, dass es bei starken Schneefällen oder bei plötzlich einsetzender Straßenglätte der Gemeinde nicht möglich ist, in kürzester Zeit alle Straßen gleichzeitig zu räumen.
Fränkisch-Crumbach, den 16.11.2020
Eric Engels, Bürgermeister