Haushaltspläne

Taschenrechner und Kalkulationsunterlagen
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Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung mit einem Haushaltsplan aufzustellen (§ 92 HGO). Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinde und bildet die Grundlage für eine geordnete und rechtmäßige Haushaltswirtschaft.

Seit 2009 erfolgt die Haushaltsführung in Hessen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Doppik). Diese orientiert sich an der kaufmännischen Rechnungslegung und stellt eine realitätsnahe Abbildung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sicher. Im Haushaltsplan werden daher sämtliche voraussichtlichen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres veranschlagt.

 

Die Haushaltssatzung soll ausgeglichen geplant werden (§ 92 Abs. 4 HGO). Mit dem Haushaltsplan ermächtigt die Gemeindevertretung den Gemeindevorstand, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zu bewirtschaften. Der Haushaltsplan begründet oder hebt jedoch keine Ansprüche Dritter.