Im Laufe des Verfahrens wird noch festgelegt, ob, wann und wie im Rahmen einer Umlegung zugeteilte Grundstücke zum Zwecke einer Bebauung wiederveräußert werden dürfen. Mit der Übernahme eines Grundstücks würde sich der Käufer innerhalb der noch festzulegenden Frist verpflichten, das Grundstück nach Maßgabe des Baurechts zu bebauen. Die oben genannte Rückauflassungsvormerkung trifft auf veräußerte Grundstücke ebenfalls zu.
Ein besonderes Anliegen der Gemeinde ist es, bezahlbaren Wohnraum für Einwohner und Menschen aus der Region zu schaffen. Daher ist grundsätzlich eine Zuteilung zum Zwecke einer Bebauung durch die Eigentümer von der Gemeinde erwünscht.