Wohnen in Fränkisch-Crumbach ist attraktiv, Bauplätze sind knapp und begehrt. Deshalb wollen wir neue schaffen: maßvoll, umweltschonend und ohne dass die Vitalität unseres Ortskerns darunter leidet. Natürlich für unsere jungen Familien, die in Crumbach bleiben wollen. Aber auch für solche, die gerne bei uns bauen wollen, weil sie die vielen Vorzüge unserer Gemeinde schätzen. Auf dieser Seite informieren wir Sie in zweierlei Hinsicht: wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, das künftig vielleicht zu einem Bauplatz werden soll, oder wenn Sie einen Bauplatz suchen (oder auch beides zusammen). Die Baulandentwicklung ist derzeit ein Prozess von Gemeindeverwaltung und Kommunalpolitik. Hier halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ein kommunales Förderprogramm Innenentwicklung soll Eigentümer finanziell unterstützen, die eine Immobilie im Ortskern umbauen oder sanieren wollen. Die gemeindlichen Gremien müssen darüber noch beschließen. Sodann erfahren Sie hier mehr darüber.

Hinweise auf Immobilienangebote sind noch in Vorbereitung.

mehr über Bodenrichtwerte

Fränkisch-Crumbach verfügt über keinen ortsbezogenen Mietspiegel.

Wohnen auf dem Hexenberg - wie kann das aussehen?

Ein maßstabsgetreues Modell des städtebaulichen Entwurfs kann ab sofort besichtigt werden in einem "Schaufenster" des Rathauses, an der Ecke von Rodensteiner Straße und Pretlackstraße.

Ausführlich präsentiert wird der Entwurf in diesem Video der Bürgerversammlung vom 15. Juni 2022.

Haben Sie eigene Wünsche, Ideen, Anregungen? Auf unserer Beteiligungsplattform können Sie die Diskussion verfolgen und sich einbringen.

Ich interessiere mich für einen Bauplatz.

Der Prozess, um neue Bauplätze zu schaffen, ist im Gange. Für detaillierte Auskünfte
über Lage und Preis ist es noch zu früh. Wir halten diese Seite aber ständig
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Das jüngste Baugebiet "Hexenberg" soll in nördlicher Richtung erweitert werden.

Nach einer umfangreichen Vergleichsbetrachtung hat die Gemeindevertretung am 16.07.21 einer Erweiterung des Baugebietes Hexenberg den Vorzug gegeben vor den alternativen Plangebieten Sandweg und Friedhofstraße.

Nach Beschluss der gemeindlichen Gremien soll im Sommer 2022 die Bauleitplanung und danach die Erschließung beginnen. Unser Zeitplan geht für diesen Fall von einer Vermarktung baureifer Grundstücke ab dem 4. Quartal 2023 aus. Dann könnte ab 2024 dort ein Wohnhaus entstehen.

Das steht noch nicht fest. Erst müssen Grundstücke verfügbar gemacht, dann eine Erschließungsplanung erstellt werden. Wir streben einen für unsere Region marktüblichen Preis an, die Bauplätze sollen erschließungsbeitragsfrei verkauft werden.

Das wird ein Bebauungsplan regeln, der erst noch aufgestellt werden muss. Wir beabsichtigen, einen Rahmen zu geben für klimaschonendes Bauen mit moderner Energieversorgung und für eine zeitgemäße Gestaltung, die zu unserem ländlichen Raum passt.

Ziel der Gemeinde ist es, das Baugebiet klimafreundlich bis klimaneutral zu entwickeln. Hierfür soll das Baugebiet möglichst mit lokal erzeugten erneuerbaren Energien versorgt werden. Nach Entscheidung der Gremien über das Baugebiet soll ein Energiekonzept erstellt werden, das das Potenzial für die jeweiligen erneuerbaren Energien in dem Gebiet ermitteln wird und Vorschläge für innovative Quartierslösungen erarbeiten wird. Dazu sind Förderungen durch Bund und/oder Land angestrebt. Auf Grundlage des zu erstellenden Energiekonzeptes und je nach Fördermittelzusage wird die Gemeinde mit den Beteiligten vereinbaren, wie die energetische Umsetzung erfolgen wird.

Ein faires Vergabeverfahren wird in nächster Zeit noch festgelegt. Jedenfalls kommt es jetzt nicht darauf an, der erste zu sein, denn eine Interessentenliste ist noch gar nicht eröffnet. Wenn Sie weiter unten unseren Newsletter abonnieren, erhalten Sie frühzeitig eine E-Mail an Ihre Adresse mit weiteren Informationen.

Das steht noch nicht fest. Erst müssen Grundstücke verfügbar gemacht, dann eine Erschließungsplanung erstellt werden.

Die Plangebiete

Ein Klick auf die blau markierten Flächen zeigt weitere Angaben zu den drei Plangebieten.
Eine Übersicht der ansonsten gültigen Bauleitplanung finden Sie hier.

Was bisher geschah.

Weitere Beiträge zum Thema in dieser Website:

Sitzungen

Das Thema "Neubaugebiet" war bzw. wird Gegenstand der folgenden öffentlichen Sitzungen kommunaler Gremien. Geplante Sitzungstermine in der Zukunft erscheinen kursiv. Nähere Informationen finden Sie ggf. anschließend in der jeweiligen Niederschrift.

Wahlperiode: 2022 - 2027 (nur Seniorenbeirat)
16. November 2022 Bürgerversammlung 2022 im Livestream
Wahlperiode: 2017 - 2022 (nur Seniorenbeirat)
15. Juni 2022 Bürgerversammlung zum Wohnbaugebiet "Hexenberg"

Ich besitze ein Grundstück im Plangebiet.

Zur Neuordnung der Grundstücke in den Plangebieten beabsichtigt die Gemeinde, eine amtliche Umlegung nach §§ 45-79 BauGB durchzuführen. Dabei handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren, das die Gleichbehandlung aller Beteiligten sicherstellt. Um herauszufinden, ob sich die Eigentümer an dem Umlegungsverfahren beteiligen wollen, werden mit ihnen Gespräche geführt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden dann zur Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl des künftigen Baugebietes in der Gemeindevertretung. Diese hat die ersten Konditionen für eine Umlegung - den sogenannten "Einwurfswert" von 22 €/m² - bereits festgelegt.

Welche Optionen hat ein Grundstückseigentümer?

  1. Dem Eigentümer kann ein finanzieller Betrag von 22 €/m² der eingebrachten Grundstücksfläche ausgezahlt werden, der auch als Einwurfswert im Rahmen der geplanten Umlegung festgelegt wird.
  2. Der Grundstückseigentümer kann sich ein erschließungsbeitragsfreies Baugrundstück angepasst zum vereinbarten Einwurfswert zuteilen lassen. Sobald sich die Gemeinde für ein Baugebiet entschieden hat und auf Grundlage eines Städtebaulichen Konzepts, können die Verkehrsflächen und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Dies bildet die Grundlage für die Ermittlung des Zuteilungswerts, der mit dem Eigentümer vereinbart wird.
  3. Der Grundstückseigentümer kann aus einer Kombination aus Option 1 und 2, also der Zuteilung von Geld und Grundstücksfläche wählen.

So funktioniert eine amtliche Umlegung:

Alle Grundstücke des Altbestands (hier in der Regel landwirtschaftliche Flächen ohne Baurecht) werden zusammengefasst zu einer Umlegungsmasse. Öffentliche Flächen für Straßen und Wege, Spielplätze und andere Zwecke (Gemeingebrauchsflächen) werden im Zuge der Erschließungsplanung davon abgezogen. Übrig bleibt die Verteilungsmasse, für die eine Bebauungsplan aufgetellt wird und anschließend Baurecht besteht. Die Alt-Eigentümer können sich daraus ein Baugrundstück zuteilen oder aber den Gegenwert in Geld auszahlen lassen.

Mehr zur Umlegung im Verwaltungswegweiser und bei der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation.

Im Rahmen einer Wertumlegung bilden der Einwurfs- und Zuteilungswert die Grundlage für die Ermittlung des Sollanspruchs. Der Einwurfswert wird mittels einer deduktiven Wertermittlung errechnet. Berechnungsgrundlage dafür sind die Bodenrichtwerte. Die Gutachterausschüsse ermitteln die Bodenrichtwerte auf Grundlage ihrer Kaufpreissammlung. Vom Bodenrichtwert werden die Kosten für die Baureifmachung abgezogen, zum Beispiel die Erschließungskosten, die Kosten für den Artenschutz und die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen und der Abzug für öffentliche Flächen.

Baugrundstücke werden zum sogenannten Zuteilungswert zugeteilt. Dieser wird noch festgelegt. Grundsätzlich soll der Verteilungsmaßstab aus dem Verhältnis vom Wert der eingebrachten Grundstücke zu einem erschließungsbeitragsfreien Zuteilungswert ermittelt werden. Erschließungsbeitragsfrei bedeutet hier, dass die Ersterschließungskosten für die Verkehrsflächen, den Hauptkanal, die Hauptwasserleitung und die artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach BauGB enthalten sind und von der Gemeinde getragen werden. Die Kosten für die Hausanschlüsse bzw. Erschließung des Grundstückes (z.B. Kanal, Strom, Wasser usw.) von den Hauptleitungen in das Grundstück bzw. bis zum Hausanschlussraum des zukünftigen Hauses sind vom Eigentümer zu zahlen.

Die maximale Grundstücksgröße bzw. die Anzahl der Grundstücke, die zugeteilt werden können, ist noch nicht festgelegt. In einer Wertumlegung hängt dies grundsätzlich vom Wert der eingebrachten Grundstücke ab. Wertunterschiede zwischen den eingebrachten und zugeteilten Grundstücken sind in Geld auszugleichen.

Die Bauplätze werden in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke zugeteilt.

Die Frist der Bauverpflichtung wird noch festgelegt. Grundstücke, die in dem festgelegten Zeitraum nicht bebaut worden sind, dürfen von der Gemeinde zurückerworben werden. Die Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde wird in der von den Eigentümern zu unterzeichneten Umlegungsvereinbarung gesichert.

Im Laufe des Verfahrens wird noch festgelegt, ob, wann und wie im Rahmen einer Umlegung zugeteilte Grundstücke zum Zwecke einer Bebauung wiederveräußert werden dürfen. Mit der Übernahme eines Grundstücks würde sich der Käufer innerhalb der noch festzulegenden Frist verpflichten, das Grundstück nach Maßgabe des Baurechts zu bebauen. Die oben genannte Rückauflassungsvormerkung trifft auf veräußerte Grundstücke ebenfalls zu.

Ein besonderes Anliegen der Gemeinde ist es, bezahlbaren Wohnraum für Einwohner und Menschen aus der Region zu schaffen. Daher ist grundsätzlich eine Zuteilung zum Zwecke einer Bebauung durch die Eigentümer von der Gemeinde erwünscht.

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