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Kindergeld für Landesbedienstete

Die Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte mit Ausnahme der Hochschulen und des Universitätsklinikums Frankfurt/M.), Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Mitglieder der Landesregierung erhalten Kindergeld, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

An wen muss ich mich wenden?

Hessische Bezügestelle

-Familienkasse-

Hauptstelle Kassel:

Friedrich-Ebert-Straße 106

34119 Kassel

Nebenstelle Wiesbaden:

Kreuzberger Ring 58

65205 Wiesbaden

Voraussetzungen

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist  in § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 EStG festgelegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Kindergeld ist schriftlich mit dem amtlichen Vordruck zu beantragen.

Die Steuer-ID des Kindes ist anzugeben.

Die Geburtsurkunde ist vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der

Familienkasse eingegangen ist. Bitte stellen Sie daher Ihren Kindergeldantrag zeitnah. Eventuell fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer  ist abhängig  von der Gestaltung des Einzelfalls.

Rechtsbehelf

  • Einspruch bei der Familienkasse
  • Klage beim Hessischen Finanzgericht

Was sollte ich noch wissen?

Die/ Der Kindergeldberechtigte unterliegt einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Familienkasse(§ 68 EStG).

Bei Missachtung der Mitwirkungspflichten ist die (auch rückwirkende) Aufhebung des Kindergeldes möglich. Ebenso die Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 370 ff. AO).

Fachlich freigegeben am 22.11.2016 durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport