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Grundsätzlich führt der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Hierzu gibt es folgende Ausnahmen:
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- Erwerb der Staatsangehörigkeit der Schweiz
- Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Staates mit dem Deutschland ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat
- Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch die zuständige deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde.
Fachlich freigegeben durch:
BMI, VII5